preparatory:AB 185649
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2015-06-11
Wortprotokoll
Artikel 62 und, in Ergänzung, Artikel 63 entsprechen in etwa der bisherigen Regelung zum Auskunftsrecht, die wir im BWIS hatten. Artikel 62 legt die grundsätzliche Auskunftspflicht fest. Das, was Frau Fetz streichen möchte, sind die Ausnahmen. Diese sind mit dem Datenschutzbeauftragten abgesprochen und betreffen Dinge, über die man in gewissem Sinne nicht sofort Auskunft geben möchte. Da muss man davon ausgehen, dass etwas vorliegt, und der Betreffende kann dann an den Datenschutzbeauftragten gelangen.
Frau Fetz, wir haben übrigens nicht mehr 200 000 Adressen, wie Sie vorher gesagt haben. Sie müssen diese Zahl etwa durch vier teilen, dann sind Sie etwas näher an der Realität. Es sind also wenige Adressen verzeichnet. Von diesen 40 000 bis 50 000 Personen - es ist eine schwankende Zahl -, die wir verzeichnet haben, sind etwa 5 oder 6 oder 7 Prozent Schweizer Bürger. Es ist also nicht jeder Bürger betroffen.
Nun müssen wir aber auch feststellen - daher kann das Auskunftsrecht verweigert werden -, dass wir durchaus diese Schlaumeier haben, die hier in einer Organisation tätig sind, die eine Organisation steuern und dann anfragen und wissen wollen, ob sie schon verzeichnet sind. Wenn wir ihnen die Antwort geben, sie seien verzeichnet, passen sie besser auf; umgekehrt treten sie, wenn sie nicht verzeichnet sind, noch einmal aufs Gas. Daher sind die Ausnahmebestimmungen, die wir hier festgelegt haben, schon sinnvoll. Wir haben das grundsätzliche Auskunftsrecht und tragen diesem auch Rechnung, aber es gibt auch diese Vorbehalte. Diese bestehen einfach, damit wir der betroffenen Person nicht sozusagen signalisieren: Du bist schon auf unserem Radar. Denn in diesem Fall wird sich diese Person zurücknehmen.
Das, was wir hier machen, ist eigentlich gängige Praxis und mit dem Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten abgesprochen, und so, wie wir es heute handhaben, macht es Sinn. Wir haben nicht mehr 900 000 Fichen, das ist Vergangenheit. Wir haben die Anzahl stark reduziert. Wir berichten auch der GPDel quartalsweise mit einer unserer Statistiken über die Bewirtschaftung der Daten - Sie haben vorhin festgelegt, wie lange Daten bewirtschaftet werden dürfen und wann sie gelöscht werden müssen. Wir haben zudem die interne Qualitätssicherung.
Was wir Ihnen hier vorschlagen, ist kohärent mit dem Gesetz, und es ist auch mit dem Datenschutzbeauftragten abgesprochen. Es macht so Sinn. Man kann den Nachrichtendienst oder Geheimdienst, wenn wir dem noch so sagen wollen, doch nicht einfach mit irgendetwas anderem vergleichen. Denn wir sind darauf angewiesen, in einer gewissen Vertraulichkeit zu arbeiten. Was wir hier aber bieten, auch mit diesen Ausnahmebestimmungen, ist international immer noch absolute Spitzenklasse.
Ich bitte Sie also, den Antrag Fetz abzulehnen und bei der bewährten Formulierung zu bleiben.