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preparatory:AB 186073

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2015-05-05

Wortprotokoll

Die Wehrgerechtigkeit, Herr Nationalrat Bortoluzzi, will ich noch einmal kurz aufgreifen. Die Wehrgerechtigkeit kennt drei Kriterien:

Das erste Kriterium ist ein objektives Kriterium, wonach entschieden wird, wer Militärdienst, wer Zivildienst, wer Schutzdienst im Zivilschutz und wer keinen Dienst leistet.

Das zweite Kriterium ist, dass ein möglichst grosser Teil seine Militärdienstpflicht mit einer persönlichen Dienstleistung in Armee, Zivildienst oder Zivilschutz erfüllt.

Das dritte Kriterium ist, dass die zeitlichen, physischen und psychischen Belastungen für alle dienstleistenden Personen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit gleich sind.

Das ist die Definition der Wehrgerechtigkeit. Ich habe meinerseits diesen Begriff heute Nachmittag verwendet, indem ich den Vergleich der Zivildienstleistenden mit denjenigen machte, die den "blauen Weg" wählen, sich also gar nicht zur Verfügung stellen. Ich anerkenne übrigens auch die Leistung und die Belastung aller Armeeangehörigen - selbstverständlich! Mit dieser Gesetzesrevision versuchen wir jetzt, den etwas mehr als 5000 jungen Menschen pro Jahr, die in diesem Land einen Solidarbeitrag leisten, aber diesen nicht in der Armee erbringen wollen, mit einem bundesverfassungskonformen Zivildienst die Gelegenheit dazu zu geben. Das ist eine verbesserte Lösung, aber nicht "verbessert" im Sinne von "weniger Anforderungen", sondern im Gegenteil eine Lösung im Sinne einer Vereinfachung und Klärung, aber auch von höheren Ansprüchen, um den Dienst antreten zu können.

Damit komme ich zu den Minderheitsanträgen II (Allemann) zu Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1bis. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen. Die Möglichkeit, vor der Rekrutierung ein Gesuch einzureichen, war so lange sinnvoll, wie es die Gewissensprüfung gab. Heute bringt diese Möglichkeit den Gesuchstellern keinen Vorteil mehr. Die Gesuche vor der Rekrutierung verursachen heute einen relativ grossen Aufwand ohne einen Nutzen oder Vorteil für die Gesuchsteller. Die Gesuche können erst nach der Rekrutierung behandelt werden, also erst nach der Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit, und das kann ein bis zwei Jahre später sein. Es kommt sogar vor, dass Gesuchsteller ihr Gesuch vor der Rekrutierung zurückziehen oder vergessen, dass sie ein Gesuch eingereicht haben.

Dann zu den Anträgen der Minderheit I (Fehr Hans): Über das Abschleichen habe ich gesprochen, dieses ist sehr unerwünscht.

Über das Sichern der Armeebestände haben wir auch bereits gesprochen. Noch einmal: Der Zivildienst gefährdet die Armeebestände nicht. Das ist die Erkenntnis des dritten Berichtes des Bundesrates. Das Ziel, die Anzahl der Zulassungen zum Zivildienst zu senken, würde sich mit den Anträgen der Minderheit I wohl erreichen lassen. Aber wozu und vor allem um welchen Preis? Dann wären wir wieder bei der Diskussion über die Wehrgerechtigkeit, dann wären wir wieder beim Thema der möglichen Verweigerung, und wir wären wieder beim Thema des Abschleichens. [PAGE 689]

Die Nebenwirkungen, die sich je nach Art der Einschränkung des Begriffs "jederzeit" ergeben, haben wir in der Kommission ausserordentlich ausführlich und intensiv diskutiert. Wir haben über die Gesuche gesprochen, die auf Vorrat eingereicht werden - so nach dem Motto: "bevor es zu spät ist". Wir haben über Gesuche gesprochen, die eingereicht werden, obwohl der Entscheid noch nicht gereift ist; dies anstelle einer Ermutigung, den Militärdienst wenigstens zu versuchen. Wir haben über den Zwang der Armee gesprochen, Leute auszubilden, die sie nachher nicht zur Verfügung hat, die sie verliert, weil die Leute nach der Ausbildung wechseln. Wir haben im Zusammenhang mit der Verunsicherung auch über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gesprochen. Eine Verunsicherung in einer bestimmten Richtung würde bedeuten, dass die Zahl der Zivildienstgesuche zunehmen und so das Gleichgewicht, das sich mittlerweile eingestellt hat - die Zahl der Zivildienstleistenden war in den letzten drei Jahren in etwa stabil -, gestört werden könnte.

Insgesamt wären die Einschränkungen gemäss Minderheit I also kontraproduktiv: Sie stärken die Armee nicht, sie schwächen die Wehrgerechtigkeit, und deshalb empfehle ich Ihnen die Anträge der Minderheit I zur Ablehnung. Die Bundesverfassung habe ich erwähnt.

Ich verliere noch ein Wort zu Artikel 18 Absätze 1 und 3, bei welchen es um die Bestätigung des Gesuches nach dem Einführungstag geht: Wir haben aufgrund der Vernehmlassung und der Ämterkonsultation die Bestätigung durch eine Rückmeldung wieder eingeführt. Wir haben damit die Hürde erhöht; das habe ich bereits erläutert. Wir fahren damit administrativ möglichst einfach. Die bisherige Bedenkfrist ist nicht mehr nötig, denn der Gesuchsteller verfügt nach dem Einführungstag über sämtliche Informationen, und er kann sofort nach dem Einführungstag sein Gesuch bestätigen. Es gibt also kein spontanes Davonlaufen und auch kein spontanes Abschleichen.

Zusammengefasst: Es gibt keinen Grund, kein Ziel, um den Begriff "jederzeit" in Artikel 16 Absatz 1 einzuschränken, denn eine solche Einschränkung hätte gravierende Folgen, speziell für die Wehrgerechtigkeit. Eine Einschränkung des Begriffs "jederzeit" wäre auch nicht verfassungskonform, da dieser sich bewährt hat, seit es den Zivildienst gibt.

Ich bitte Sie, mit der Mehrheit und damit mit dem Bundesrat zu gehen.

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