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preparatory:AB 187460

Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-09

Wortprotokoll

Ich spreche zu drei Minderheitsanträgen.

Mein erster Minderheitsantrag betrifft Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b. Es geht um den Identitätsnachweis. Wir beantragen Ihnen, dass diese Bestimmung noch dahingehend ergänzt wird, dass sämtliche mitgeführten Dokumente abgegeben werden müssen, wenn man in der Schweiz in ein Asylverfahren eintritt.

Der Identitätsnachweis ist eines der zentralen Probleme im schweizerischen Asylverfahren. Es ist einerseits ein zentrales Element für die Entscheidfindung, dass man weiss, mit wem man es zu tun hat, und andererseits ist es ein zentrales Instrument für die Beschaffung von Ersatzreisepapieren, von Laissez-passer usw. Es ist ein äusserst wichtiger Umstand, dass man genau weiss, mit wem man es zu tun hat. Die Identität wird aber häufig verheimlicht. Es wird auch häufig mit falschen Identitäten operiert. Die Reisedokumente werden nicht abgegeben. Das ist ein bekannter Missstand.

Bringt man aber alle Dokumente in das Asylverfahren ein, so ermöglicht man eben den Asylbehörden, die Herkunft und die Identität besser und schneller abzuklären. Es ist an sich eine kleine Ergänzung. Sie ist aber ausserordentlich wertvoll. Ich habe absolut kein Verständnis, dass man sich gegen diesen Umstand wehrt. Diese Abgabepflicht ist auch nicht Teil der Mitwirkungspflicht. Wenn dem so wäre, bräuchte man ja auch Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b gar nicht. Es ist deshalb ganz klar im Gesetz festzuhalten, was alles abzugeben ist, damit eine Weigerung dann allenfalls auch Konsequenzen haben könnte.

Mein zweiter Minderheitsantrag betrifft die Erledigung von Fällen, in denen die Personen untergetaucht sind. Ich bin der Meinung, dass man solche Fälle eben nicht formlos abschreiben und in die Schublade legen sollte, sondern dass man sie mit einem Nichteintretensentscheid erledigen sollte, für den Fall, dass die Person - und das kommt ja auch immer wieder vor - wieder auftaucht. Dann hätte man bereits einen Entscheid, den man umgehend vollziehen kann. Man müsste also nicht noch einen Entscheid erlassen, sondern könnte direkt zum Vollzug schreiten.

Das ist eine formaljuristische Frage. Sie hat aber mit Blick auf die Beschleunigung der Verfahren eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Wir sprechen heute immer wieder - und alle meine Vorrednerinnen und Vorredner haben dieses Commitment abgegeben - davon, dass wir die Verfahren beschleunigen wollen, dass wir sie optimieren wollen. Hier haben wir eine Möglichkeit, das Verfahren durch eine geringfügige Änderung zu beschleunigen und abzusichern.

Der dritte Minderheitsantrag betrifft eine Verfahrensfrage. Es wird von der Mehrheit beantragt, dass man die Personen, die man auf die Kantone verteilt, schon direkt von den Flughäfen aus auf die Kantone verteilt. Ich möchte jedoch beliebt machen, dass alle Personen, die möglicherweise einmal auf die Kantone verteilt werden, zuerst durch diese Bundeszentren geschleust werden, sodass alle das gleiche Aufnahmeprozedere durchlaufen, damit sie den Kantonen - ich sage das in Anführungs- und Schlusszeichen - im gleichen "Zustand", im gleichen Verfahrensstand, im gleichen Sachverhaltsabklärungsstand zugewiesen werden. Die Kantone müssen ja schlussendlich für die Unterbringung und später möglicherweise einmal auch für den Vollzug zur Verfügung stehen. Auch dies vereinfacht das Prozedere, auch dies ermöglicht eine einfachere Abwicklung der Verfahren.

In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, meinen drei Minderheitsanträgen, die mit Ausnahme des ersten Antrages eher untergeordnete Fragen betreffen, zuzustimmen.

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