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AB 187857

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-22

Wortprotokoll

Für die Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem wird die Direktvermarktung zum Standard; sie sind also selber für den Absatz ihres Stroms verantwortlich und müssen sich selber einen Käufer suchen, der ihnen den Strom zu den attraktivsten Konditionen abnimmt. Sie profitieren also nicht von den Abnahme- und Vergütungsregeln nach Artikel 17. Für den ökologischen Mehrwert der Elektrizität erhalten sie dafür jedoch eine Einspeiseprämie. Diese bemisst sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungssatz, der für den jeweiligen Anlagetyp gemäss Artikel 22 massgeblich ist, und dem Referenzmarktpreis gemäss Artikel 23. Die Einspeiseprämie wird sodann gemäss Artikel 37 über den Netzzuschlag finanziert.

Die Kommission beantragt Ihnen, bei Artikel 21 dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Nach der Begründung des Einzelantrages Graber werde ich mich noch einmal zu Wort melden.