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preparatory:AB 187869

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-22

Wortprotokoll

Wenn Sie einverstanden sind, spreche ich nicht nur zu Artikel 18, sondern gleich auch zu den folgenden Artikeln 18bis und 18ter, da die Inhalte dieser Artikel in ihren Ausführungen einen konkreten Zusammenhang haben. Sie bilden gemeinsam mit Artikel 69 Absätze 4 und 5 dieser Vorlage wie auch mit Artikel 14 Absatz 3 Litera e Stromversorgungsgesetz das Konzept Eigenverbrauch.

Dieser ursprüngliche Artikel 18, also gemäss Entwurf des Bundesrates, hält im Kern an und für sich folgende Selbstverständlichkeit fest: Den Betreibern von Anlagen steht es frei zu entscheiden, welchen Anteil an der selbstproduzierten Energie sie veräussern wollen und wie viel sie als definierten Eigenverbrauch gleich selber verbrauchen. Dies ergibt sich nicht zuletzt schon aus dem privatrechtlichen Grundsatz der Vertragsfreiheit, der mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Wirtschaftsfreiheit eng verbunden ist.

In der Folge ist nun in der Plenumsdebatte des Nationalrates auf Antrag von Nationalrat Grossen die vorliegende Version aufgenommen worden, die aber alles andere als befriedigend ausgefallen ist. Darum haben wir während unserer Kommissionsberatungen mit den betroffenen Personen, insbesondere auch mit Herrn Nationalrat Grossen, den entsprechenden Fachleuten und dem Verband Schweizerische Elektrizitätsunternehmen (VSE) Kontakt aufgenommen und mit den Ausführungen in den Artikeln 18, 18bis und 18ter eine allseits befriedigende Lösung gefunden.

Worum geht es konkret? Als Beispiel kann ein Mietshaus dienen, auf dessen Dach sich eine grosse Anlage befindet. Es geht nun darum, dass man diese Endverbraucher, die in den Mietwohnungen leben, sozusagen bündeln kann, damit sie von dieser Produktion vor Ort auch profitieren können. Auch wenn es auf den ersten Blick einfach tönt, ist es in Tat und Wahrheit äusserst komplex, da wir uns bei diesem Beispiel in einem regulierten Bereich befinden. Das heisst, wir haben Rechte und Pflichten, welche die Endkunden, also Mieter bzw. Pächter, aus dem Stromversorgungsgesetz ableiten können. Auf der anderen Seite haben wir die Interessen der Netzbetreiber, wir haben Regeln zur Messung, und wir haben schliesslich Lieferpflichten zugunsten der Endverbraucher. Es galt nun, in diesem Bereich auf eine Weise neu zu legiferieren, dass alle in diesem Kontext entstandenen Probleme und Rechtsunsicherheiten berücksichtigt und geklärt werden konnten.

Zusammengefasst besteht nun folgendes Konzept: Wer eine Anlage betreibt, von welcher mehrere Endverbraucher [PAGE 949] profitieren können, soll aus Sicht des Netzbetreibers einen Anspruch darauf haben, dass er wie ein einziger Endverbraucher dasteht. Das heisst, es gibt also nur noch einen Zähler, und hinter diesem Zähler steht die Eigenverbrauchsgemeinschaft. Der Netzbetreiber seinerseits hat nur einen Ansprechpartner, und die Personen, die hinter dem Zähler betroffen sind, organisieren sich untereinander. Das betrifft die Fragen der Stromlieferung, des Strompreises und wie sie untereinander die Kosten der Netznutzung aufteilen.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt Ihnen die Kommission, bei Artikel 18 den Absatz 1 der Bundesratsfassung zu ergänzen, Absatz 2 in der ursprünglichen Fassung des Bundesrates zu übernehmen und den vom Nationalrat eingefügten Absatz 3 zu streichen.

Zu den Artikeln 18bis und 18ter: Die Kommission nimmt hier nun konsequenterweise ein Anliegen auf, das der Nationalrat in diesem Zusammenhang eingebracht hat. Mit diesen Bestimmungen will sie keine Differenz zum Nationalrat schaffen, sondern nur den Rechtsrahmen klarer regeln, was ein Bedürfnis der Praxis ist. Denn dort hat sich beim Eigenverbrauch gezeigt, dass an den dafür geeigneten Standorten auch andere Personen in einer gewissen räumlichen Nähe zur Erzeugungsanlage von dieser Stromproduktion profitieren können sollen und nicht nur der Anlagebetreiber selber. Dies ist zwar bereits heute unter dem geltenden Recht zulässig und wird auch praktiziert. Gebräuchlich ist dabei der Begriff "Eigenverbrauchsgemeinschaft".

Allerdings hat sich sodann gezeigt, dass dieser Zusammenschluss diverse Fragen aufwirft und die Umsetzung zum Teil eben äusserst kompliziert ist beziehungsweise dadurch erschwert wird, sodass davon abgesehen wird. Ferner stellen sich dabei diverse rechtliche Fragen, namentlich in Konstellationen, in denen Mieter und Pächter betroffen sind. Entsprechend dient der Antrag unserer Kommission zu Artikel 18bis wie auch zu Artikel 18ter dem Zweck, die mit einem solchen Zusammenschluss verbundenen grundsätzlichen Rechte und Pflichten zu regeln. Dies soll Rechtssicherheit für die Praxis schaffen und Streitigkeiten über drängende Fragen vorbeugen. Der Abbau von Hemmnissen soll eine effiziente Nutzung der dezentralen Produktion am Ort, wo sie produziert wird, ermöglichen.

In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission, ihr bei dieser Fassung zu folgen.