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preparatory:AB 187887

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-22

Wortprotokoll

Bei den Artikeln 17 bis 24 geht es vorab um die Abnahmepflicht und im Folgenden um die kostendeckende Einspeisevergütung, die KEV. In der Fassung des Nationalrates werden diese beiden Themen miteinander verbunden, d. h., dass der Tarif für die Abnahmepflicht sozusagen die Grundlage für das bilden würde, was derjenige, der in der Direktvermarktung ist, erhalten würde. Der Tarif würde also mit einer Prämie ergänzt.

Im Modell des Bundesrates sind die eingangs benannten beiden Themen getrennt, d. h., man befindet sich entweder im Bereich der Abnahmepflicht, oder man befindet sich im Bereich der KEV und hat sodann eine andere Grundlage. Wer im Bereich der KEV ist, muss seinen Abnehmer selber suchen. Die Lösung des Bundesrates ist also im Vergleich zu derjenigen des Nationalrates marktorientierter. In der Folge gibt es, vor allem eben mit Blick auf das Einspeisevergütungssystem, einige Unterschiede. So zeigen sich bei Artikel 17 vor allem drei unterschiedliche Aspekte:

1. Es geht um die Frage, welcher Preis bei der Abnahmepflicht für erneuerbare Energien gilt. Das Modell des Bundesrates sieht vor, dass sich der Preis an den Terminmärkten orientiert. Die Variante des Nationalrates legt abweichend fest, dass sich der Preis am Endkundenpreis für Energie orientiert, dies mit der Folge, dass aktuell zwischen den Gebieten der Schweiz, wo man "gefangene Kunden" hat, grosse Unterschiede bei den Endkundenpreisen vorliegen, weil es noch Kantone und Gemeinden gibt, die eigene Energie verkaufen. Wenn wir also von einem Energiepreis von 10 Rappen pro Kilowattstunde ausgehen, müsste der Einspeiser in der Variante des Nationalrates etwa 9 Rappen bekommen. In der Variante des Bundesrates müsste sich der Abnehmerpreis am Terminmarktpreis orientieren, welcher zurzeit bei etwa 4,5 Rappen liegt. Es besteht also eine massive Differenz.

2. Es geht um die Frage, wer überhaupt das Recht hat, in dieses System der Abnahme- und Vergütungspflicht zu kommen, d. h. entsprechend geschützt ist. Der Nationalrat hat auch hier die Investitionssicherheit für diejenigen, die in erneuerbare Energien investieren, höher gewichtet und hat die Grenze bei Anlagen mit einer Leistung von bis zu 10 Megawatt festgelegt. Bei der Version des Bundesrates liegt die Grenze bei Anlagen mit einer Leistung von höchstens 3 Megawatt und einer jährlichen Produktion von höchstens 5000 Megawattstunden, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs.

3. Es stellt sich noch die Frage, wie der Preis effektiv festgelegt wird. In der Fassung des Bundesrates heisst es, dass er sich an den Preisen am Terminmarkt orientiert; es gibt ergo keine offizielle Festlegung durch irgendeinen behördlichen Akt. In der Variante des Nationalrates müsste der Bundesrat diese Preise ein Jahr im Voraus national festlegen. Ein Jahr im Voraus heisst aber, dass der Prozess zwei Jahre vorher einsetzen müsste, weil es eine Ämterkonsultation, entsprechende Anhörungen usw. und sodann eine zweite Ämterkonsultation und schliesslich eben den Bundesratsentscheid bräuchte.

Zusammengefasst entspricht der Antrag der Mehrheit unserer Kommission im Wesentlichen dem Modell des Bundesrates. Dieses ist marktnah, indem es primär darauf setzt, dass sich die Parteien unter sich einigen. Nur subsidiär kommt für kleine Produzenten eine minimale Abnahmegarantie zu marktorientierten Konditionen zum Zug. Das Modell des Nationalrates hingegen sieht eine Abnahmegarantie zu staatlich festgelegten Preisen vor. Es schafft einen grossen bürokratischen Aufwand, beschneidet die Rechte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen übermässig stark und wäre auch aus der Sicht der Mehrheit der Kommission nicht vereinbar mit einem geöffneten Strommarkt.

Entsprechend beantragt die Mehrheit der Kommission, in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 mit wenigen Ergänzungen dem Bundesrat zu folgen und konsequenterweise die vom Nationalrat eingefügten Absätze 5, 6 und 7 zu streichen.