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preparatory:AB 187904

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-22

Wortprotokoll

Bei Artikel 19, "Teilnahme am Einspeisevergütungssystem", haben wir entschieden, dass für Fotovoltaikanlagen die Leistungsuntergrenze für die Teilnahme am System grundsätzlich bei 30 Kilowatt festgesetzt wird, aber vom Bundesrat erhöht werden kann. Infolge dieses Beschlusses beantragt Ihnen die Kommission auch die Anpassung von Artikel 28 Absatz 1, der die grundsätzliche Leistungsobergrenze für [PAGE 955] Einmalvergütungen ebenfalls bei 30 Kilowatt festlegen soll. Auch diese Leistungsobergrenze soll der Bundesrat erhöhen können. Sollte es eine Überschneidung geben, können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung gemäss Artikel 19 Absatz 5 wählen.

In Buchstabe c fügte der Nationalrat explizit auch die Berücksichtigung neuer Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung ein. Wenn unsere Kommission bei dieser Bestimmung der Fassung des Bundesrates folgt, heisst dies, dass solche Anlagen sowohl Anspruch auf Investitionsbeiträge gemäss Artikel 28 als auch auf eine Einspeiseprämie nach Artikel 19 hätten. Dabei ist aber klar festzuhalten, wie dies übrigens auch der Berichterstatter im Nationalrat ausgeführt hat, dass eine Doppelförderung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Zusammengefasst bitte ich Sie im Namen der Kommission, den entsprechenden Anträgen zu folgen. Dabei ist Absatz 1 Litera a Teil des Konzepts "Einmalvergütung vor Einspeisevergütung" gemäss Artikel 19. In Absatz 2 wird dann eine Änderung aufgrund des Entscheides bei Artikel 19 nötig sein, nämlich die Streichung der Erwähnung von Artikel 19 Absatz 3ter.