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preparatory:AB 188067

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-23

Wortprotokoll

Ich spreche gleich zum ganzen 2. Abschnitt mit dem Titel "Rückerstattung", also zu den Artikeln 40 bis 44, weil hier ein Zusammenhang besteht. Die im Rahmen der parlamentarischen Initiative 12.400, "Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher", beschlossene Möglichkeit der Rückerstattung des Netzzuschlags an stromintensive Unternehmen, die eine Zielvereinbarung abschliessen und sich dazu verpflichten, in einem bestimmten Umfang in Effizienzmassnahmen zu investieren, wird vorliegend materiell unverändert übernommen. Die relativ lange Bestimmung wird neu in verschiedenen Punkten klärend umformuliert. Die Artikel 40 bis 42 regeln den Kreis der Rückerstattungsberechtigten und die Voraussetzungen der Berechtigung inklusive der Pflicht, 20 Prozent des Rückerstattungsbetrages im Rahmen der Zielvereinbarung in Effizienzmassnahmen zu investieren. Diese Pflicht gilt allerdings, wie dies der Gesetzestext explizit ausdrückt, nur im Rahmen und nach Massgabe der Zielvereinbarung, welche ihrerseits wirtschaftlich tragbar sein muss.

Die Kommissionsmehrheit will mit Artikel 40 die Rückerstattungen in Grenzen halten und nur stromintensive Unternehmen vom Netzzuschlag befreien. Das heisst, sie will auch keine Ausdehnung auf Unternehmen, welche ihr Domizil in einer förderungswürdigen Region haben, wie es die [PAGE 977] Minderheit Hösli bei Absatz 2bis, nämlich gemäss Bundesgesetz über Regionalpolitik, beantragt.

Die Artikel 43 und 44 behalten unverändert die Möglichkeit des Bundesrates bei, in Härtefällen auch für andere Endverbraucher als die in Artikel 40 genannten, die durch den Zuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, eine teilweise Rückerstattung des bezahlten Zuschlags vorzusehen. Die Härtefallbestimmung ist im Übrigen wie bisher als Möglichkeit und nicht als Pflicht ausgestattet.

Ich bitte Sie, bei allen fünf Artikeln den Anträgen der Kommission respektive der Kommissionsmehrheit zu folgen und sowohl den Minderheitsantrag Hösli wie auch dann den Einzelantrag Germann abzulehnen. Zum Einzelantrag Germann werde ich mich später noch äussern.