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preparatory:AB 188132

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-07

Wortprotokoll

Bei diesem Artikel hätte der Nationalrat einen sogenannten Nachhaltigkeitsabsatz bei der Bewirtschaftung der Immobilien eingefügt. Absatz 3 hätte wie folgt gelautet: "Er trägt bei der Bewirtschaftung der Immobilien der Armee den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung Rechnung." Die Kommission hat mit 8 zu 2 Stimmen entschieden, diesen Absatz nicht in das Militärgesetz aufzunehmen. Es gehört zu einem ordentlichen und rechtsstaatlichen Handeln, dass der Staat im Rahmen seiner Immobilienbewirtschaftung einer nachhaltigen Entwicklung seiner Liegenschaften Rechnung trägt; eine besondere Erwähnung ist nicht notwendig. Zudem war auch inhaltlich nicht klar, was denn genau unter Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung zu verstehen wäre. Im Übrigen war man der Ansicht, dass insbesondere die Armee sehr verantwortungsvoll mit ihren Liegenschaften umgeht, dass sie der nachhaltigen Bewirtschaftung eine grosse Bedeutung beimisst und dass deshalb eine besondere Erwähnung im Militärgesetz nicht notwendig ist.