preparatory:AB 188709
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-08
Wortprotokoll
Es wurde gesagt, dass die Schweiz zu den von der Korruption am wenigsten betroffenen Ländern gehört - glücklicherweise, denn verbreitete Korruption ist oftmals ein Hindernis für die wirtschaftliche Prosperität und gesellschaftliche Stabilität eines Landes. Die Schweiz verfügt dank den entsprechenden Revisionen in den Jahren 2000 und 2006, wie das auch verschiedene internationale Organisationen feststellen, über ein sehr solides Korruptionsstrafrecht. Trotzdem bedarf das aktuelle Korruptionsstrafrecht aufgrund verschiedener Entwicklungen und neuer Erkenntnisse gewisser Korrekturen.
Eine erste und so weit unbestrittene Korrektur betrifft den Geltungsbereich der Artikel 322quinquies und 322sexies StGB, welche die Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme unter Strafe stellen. Der Geltungsbereich ist in dem Sinne auszudehnen, dass auch die Gewährung nichtgebührender Vorteile für Dritte strafrechtlich erfasst wird.
Eine zweite und ebenfalls unbestrittene Anpassung betrifft die Verschiebung der Strafnormen zur Privatbestechung vom UWG ins StGB. Damit wird erreicht, dass zur Strafbarkeit nicht mehr zwingend eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne des UWG notwendig ist. Vielmehr werden neu auch Schmiergeldzahlungen ausserhalb einer Konkurrenzsituation erfasst. Der Straftatbestand der Bestechung Privater wird vom Begriff des unlauteren Wettbewerbs losgelöst und als eigener Straftatbestand ins StGB aufgenommen.
Die dritte vom Bundesrat vorgeschlagene Korrektur besteht darin, dass die Bestechung Privater künftig von Amtes wegen verfolgt werden soll. Heute wird diese lediglich, es ist bekannt, auf Antrag und im eingeschränkten Bereich des UWG verfolgt.
Sie haben es den Ausführungen der Kommissionssprecher entnehmen können: Die Frage, ob die Privatbestechung als Offizial- oder als Antragsdelikt ausgestaltet werden soll, ist der umstrittene Punkt dieser Vorlage. Unsere Fraktion hat sich mit dieser Frage sehr intensiv auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass im Grundsatz der ständerätlichen Idee zu folgen sei, d. h., dass nicht ausnahmslos jede Privatbestechung von Amtes wegen verfolgt werden soll. Unsere Fraktion ist jedoch der Meinung, dass das Kriterium für die Nichtverfolgung von Amtes wegen ein anderes sein soll als ein fehlendes öffentliches Interesse gemäss Fassung des Ständerates; ich komme in der Detailberatung darauf zurück.
Erlauben Sie mir an dieser Stelle folgende abschliessende Bemerkung: Zu meinen, die vorliegende Revision des Korruptionsstrafrechtes bringe die Korruption zum Verschwinden, wäre naiv. Ich sage dies, weil der grösste Teil der Bestechungen unentdeckt bleibt. Das Problem liegt also bei der Aufdeckung. Zentral ist somit, dass korruptes Verhalten überhaupt bekanntwird; erst dann kann dagegen vorgegangen werden. In diesem Zusammenhang kommt unseres Erachtens der Whistleblowing-Vorlage, die bekanntlich noch vereinfacht werden soll, eine nicht unerhebliche Bedeutung zu.
Zusammengefasst ist die CVP/EVP-Fraktion klar für Eintreten. Die Vorlage zielt in die richtige Richtung, sie ist ein weiterer Schritt zur Bekämpfung der Korruption, auch wenn diese damit nicht eliminiert wird.