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preparatory:AB 188722

Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2015-09-08

Wortprotokoll

Gemäss dem bundesrätlichen Entwurf sollen die aktive und die passive Privatbestechung als Offizialdelikt von Amtes wegen verfolgt werden. Das wird also die Regel sein. Dem ist zuzustimmen.

Es ist jedoch angebracht, in Anlehnung an den Beschluss des Ständerates eine Ausnahme bei geringfügigen Fällen vorzusehen. Das heisst, wenn keine öffentlichen Interessen gefährdet oder verletzt sind, soll der Tatbestand der Anbietung, Versprechung oder Gewährung von nichtgebührenden Vorteilen an einen Arbeitnehmer, Gesellschafter, Beauftragten oder eine andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit nur auf Antrag verfolgt werden. Dasselbe gilt für den Tatbestand des Sich-versprechen-Lassens bzw. der Annahme von nichtgebührenden Vorteilen durch den obenerwähnten Personenkreis; das heisst, dass das auch bei der passiven Privatbestechung gilt.

Diese vernünftige und verhältnismässige Lösung entspricht immerhin einer Verschärfung des deutschen Modells. Deutschland kennt die Privatbestechung als Antragsdelikt. Die Straftat kippt nur dann in ein Offizialdelikt, wenn, wie ich betone, ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Die vom Ständerat eingefügte Ausnahme beugt unter anderem der Gefahr vor, dass Dritte bei einer generellen Verfolgung der Korruption von Amtes wegen in die internen Verhältnisse eines Unternehmens oder in eine private Geschäftsbeziehung in missbräuchlicher Weise eingreifen. Aus Effizienz- und Gerechtigkeitsgründen soll doch der geschädigte Arbeitnehmer oder Auftraggeber selber bestimmen, ob es zu einem Strafverfahren kommen soll, wenn im konkreten Fall keine öffentlichen Interessen tangiert sind.

Eine ähnliche Lösung kennt unser Strafgesetzbuch bei verschiedenen Tatbeständen, die als Antragsdelikte ausgestaltet sind; es ist also nichts Neues. Diese Lösung kommt beispielsweise bei der arglistigen Vermögensschädigung sowie beim Diebstahl oder Betrug im Familienkreis zur Anwendung. Ähnliche Opportunitätsüberlegungen sollen auch bei der aktiven und passiven Privatbestechung eine Rolle spielen.

Ich bitte Sie auch im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, meinem Minderheitsantrag zu diesen beiden Bestimmungen zuzustimmen.

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