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preparatory:AB 190794

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-16

Wortprotokoll

Ihre Kommission, es wurde gesagt, beantragt Ihnen mit 12 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen, der Mehrheit zu folgen. Warum diese Mehrheit, was sind die Überlegungen der Mehrheit?

Vorab Folgendes: Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass die Fassung gemäss Ständerat und damit der Antrag der Minderheit Rösti abzulehnen ist. Diese Fassung ist deshalb abzulehnen, weil der Nationalrat im neuen bzw. revidierten Energiegesetz eine sehr ähnliche Bestimmung aufgenommen hat. Zwei Bestimmungen sind unnötig. Zudem ist die Wortwahl von Absatz 3bis nicht kongruent mit den Absätzen 2 und 3 von Artikel 5 des Waldgesetzes. Während Absatz 3bis von einem "nationalen Interesse" entsprechend dem Energiegesetz spricht, sprechen die Absätze 2 und 3 von "wichtigen Gründen", die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen. Solche Unklarheiten führen zu Verwirrung im Vollzug.

Die Version des Ständerates ist aber auch deshalb nicht zielführend bzw. unnötig, weil es Ausnahmeregelungen gibt, weil Bewilligungen für Rodungen zum Bau von Energieanlagen bereits heute erteilt werden dürfen, wenn gewisse Bedingungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen gelten - das ist wichtig - für alle Werktypen bzw. Rodungsgründe. Diese Gleichbehandlung ist letztendlich ein wesentlicher Grund für die seit Jahrzehnten erfolgreiche Walderhaltungspolitik in der Schweiz. Da sich Artikel 5 klar auf Werke, also beispielsweise Strassen, Reservoirs usw. bezieht, sind Rodungen zur Einzonung von Bauzonen gemäss Praxis des Bundesgerichtes nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Die in den letzten Tagen gestreute Befürchtung, dass die Raumplanung mit dem Antrag der Mehrheit der UREK-NR überhandnimmt, ist somit unbegründet. Auch war es nie die Meinung oder die Absicht der UREK-NR, den Waldschutz aufzuweichen. Hingegen erhöht die Fassung der Kommissionsmehrheit die Planungssicherheit für Bauten im Wald und trägt zu einer effizienteren Abwicklung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bei.

Festzustellen gilt es in diesem Zusammenhang, dass der kantonale Richtplan ja vom Bundesrat genehmigt werden muss. Das heisst, das Bafu, das UVEK und der Bundesrat haben die Möglichkeit zu intervenieren, wenn die Interessenabwägung nach Artikel 5 Waldgesetz nicht korrekt bzw. nicht unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt ist.

Der neue Absatz 3bis stellt einzig klar, dass die auf Stufe Sach- und Richtplanung korrekt gemachte Interessenabwägung auf Stufe Baubewilligung nicht wieder infrage gestellt werden kann. Das entspricht letztendlich der Zielsetzung der Energiestrategie.

Ich ersuche Sie daher, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

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