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preparatory:AB 190979

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-16

Wortprotokoll

Herr Aeschi hat gleichsam unterstellt, dass, wenn man in Artikel 33 den Fahrlässigkeitstatbestand streicht, es nur logisch wäre, wenn man das auch in Artikel 36 streichen würde. Da haben Sie aber etwas gründlich missverstanden, Herr Aeschi. Es sind nämlich völlig unterschiedliche Sachverhalte, die hier behandelt werden: Bei Artikel 33 ging es um das Massengeschäft. Dort kann klar eine fahrlässige Begehung in der Tat auftreten. Ich glaube auch, dass die WAK diesbezüglich sehr wohl unterschieden hat. Anders verhält es sich bei Artikel 36, Herr Aeschi. Bei Artikel 36 geht es nicht um das Massengeschäft. Hier geht es um die Auskunft einer einzelnen Person, es geht um die Selbstauskunft. Es nimmt mich daher wunder, wie Sie nachher den Vorsatz beweisen und wie Sie diesen Tatbestand überhaupt noch zum Tragen bringen wollen, wenn Sie die Fahrlässigkeit streichen. Sie müssen dann immer mit dem Vorsatz beweisen können, dass wissentlich und willentlich eine falsche Selbstauskunft gegeben worden ist. Das wird praktisch unmöglich sein. Das heisst also, dass Sie die Strafbarkeit bei dieser Bestimmung aushebeln wollen, wenn Sie die Fahrlässigkeit streichen.

Es wäre wichtig, wenn in diesem Rat der Unterschied zwischen den einzelnen Tatbeständen in Bezug auf Vorsatz und Fahrlässigkeit behandelt würde. In letzter Zeit haben wir uns in ein Fahrwasser bezüglich der Streichung der fahrlässigen Tatbegehungen begeben. Hier wäre es krass falsch, vor allem wenn man das mit Artikel 33 vergleicht.

Ich bitte Sie, hier den Fahrlässigkeitstatbestand zu belassen, damit eine Strafbarkeit überhaupt gegeben ist. Schliesslich wird man den Vorsatz kaum nachweisen können.

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