preparatory:AB 191044
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2015-09-21
Wortprotokoll
In diesem Artikel wird die Norm aus Artikel 5 des geltenden Energiegesetzes grösstenteils übernommen. In Absatz 1 wird neu die zeitliche Dimension der Versorgungssicherheit im Wortlaut aufgenommen und ausdrücklich festgehalten, dass eine sichere Energieversorgung die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie voraussetzt; in Absatz 2 wird die Integration in den europäischen Energiemarkt neu als Basis einer wirtschaftlichen Energieversorgung aufgeführt; in Absatz 3 wird die Wasserkraft speziell erwähnt. Die Kommission unterstützt die vom Nationalrat aufgenommenen Ergänzungen respektive die redaktionellen Anpassungen.