preparatory:AB 192970
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2015-12-14
Wortprotokoll
Pflanzenschutzmittel müssen vor ihrer Vermarktung ein Bewilligungsverfahren durchlaufen. Dieses Vorgehen beruht auf dem Vorsorgeprinzip, da Pflanzenschutzmittel nur bewilligt werden, wenn - gemäss aktuellem Kenntnisstand - sichergestellt wurde, dass sie bei vorschriftsgemässer Verwendung der Gesundheit der Menschen nicht schaden und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben. Gemäss Artikel 148a des Landwirtschaftsgesetzes können Vorsorgemassnahmen ergriffen werden, wenn die wissenschaftlichen Informationen für eine umfassende Risikobeurteilung ungenügend sind, wenn es plausibel erscheint, dass Produktionsmittel unannehmbare Nebenwirkungen für die Gesundheit der Menschen oder für die Umwelt haben können, und wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Nebenwirkungen als erheblich bewertet wird oder die entsprechenden Folgen weitreichend sein können.
Im Falle von Glyphosat hat es das Bundesamt für Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen nach der Publikation des Berichtes der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) aus Gründen, die in den Stellungnahmen zur Motion 15.3411 und zum Postulat 15.3452 dargelegt wurden, nicht für nötig erachtet, Vorsorgemassnahmen zu ergreifen. Der vor Kurzem veröffentlichte Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bestätigt, dass eine Vorsorgemassnahme in diesem Fall nicht gerechtfertigt ist. Es gilt anzumerken, dass die Mengen an festgestellten Rückständen in Lebensmitteln sehr gering sind.