preparatory:AB 193291
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2015-12-15
Wortprotokoll
Wir begeben uns mit der hier vorliegenden Vorlage in den Allgemeinen Teil des Obligationenrechts, wir kommen zum eigentlichen Herzstück unseres Vertrags- und Deliktsrechts. Die Verjährung ist ein Institut, das den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit gewährleistet. Verjährung heisst, dass eine Forderung, obwohl sie berechtigt ist und besteht, nach einer gewissen Zeit zwar noch weiterbesteht, aber nicht mehr durchgesetzt werden kann. Die Verjährung hat zum Ziel, Sicherheit zu schaffen, indem sowohl ein Gläubiger wie auch ein Schuldner wissen können und müssen, dass eine Forderung nach einer gewissen Zeit nicht mehr eintreibbar ist.
Das schweizerische Verjährungsrecht basiert im Wesentlichen auf dem Obligationenrecht von 1881 und ist seither nicht mehr grundlegend reformiert worden. Nach einem Vorstoss aus den Räten aus dem Jahr 2007 (07.3763) hat der Bundesrat im Jahr 2013 Botschaft und Entwurf für eine Teilrevision des Verjährungsrechts vorgelegt. Das Verjährungsrecht soll verbessert und vereinfacht werden. Insbesondere sollen verschiedene Verjährungsfristen auf ihre heutige Tauglichkeit hin überprüft werden. Besonderes Augenmerk gilt gemäss der Botschaft des Bundesrates den sogenannten Spätschäden, insbesondere sind hier die Asbestschäden zu erwähnen. Das sind Schäden, bei denen der Geschädigte, in der Regel ein Arbeitnehmer, eine Arbeitnehmerin, eine Krankheit in einem Moment erleidet, in dem die Forderung für eine Entschädigung aus dieser Krankheit bereits abgelaufen sein kann, weil die Verjährung nicht etwa im Moment, in dem die Krankheit ausbricht, zu laufen beginnt. Vielmehr beginnt die Verjährung für eine Forderung gegenüber einem Schadensverursacher dann zu laufen, wenn das schädigende Verhalten beendet ist. Bei gewissen Krankheitsfällen - bei seltenen Krankheitsfällen, aber insbesondere bei den doch sehr häufigen Asbestfällen - ist es der Fall, dass die Forderung dann bereits abgelaufen ist. Das ist eine unbefriedigende Lösung.
Der Bundesrat schlägt nun einerseits vor, die sogenannte relative Verjährungsfrist, die in der Schweiz mit einem Jahr sehr kurz bemessen ist, im Deliktsrecht, aber auch im Bereicherungsrecht auf drei Jahre zu erstrecken. Die relative Verjährungsfrist wird von einem Jahr auf drei Jahre erhöht.
Er schlägt im Weiteren vor, die absolute Verjährungsfrist von 10 auf 30 Jahre zu verlängern. Der Bundesrat hat auch überlegt, ob man die absolute Verjährungsfrist überhaupt aufheben sollte, hat dann aber aus Gründen der Rechtssicherheit auf eine solche Aufhebung verzichtet und die Frist verlängert.
Zum Dritten schlägt der Bundesrat vor, die heute bestehende 5-jährige Verjährungsfrist für besondere Vertragsverhältnisse, insbesondere im Miet- und im Arbeitsrecht, also für Miet- und Lohnforderungen, auf die allgemeine vertragsrechtliche Verjährungsfrist von 10 Jahren zu verlängern.
Der Nationalrat hat die Vorlage am 25. September 2014 behandelt, nachdem ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gegen die Schweiz ergangen war, in dem der Gerichtshof die Schweiz in einem Asbestfall verurteilte, weil der Geschädigte keinen angemessenen Zugang zu einem Gericht und einer Entschädigung hatte. Der Nationalrat hat die bundesrätliche Vorlage grundsätzlich übernommen, hat sie allerdings mit dem bemerkenswerten Resultat von 84 Ja gegen 45 Nein bei 59 Enthaltungen gutgeheissen. Sie sehen aus dem Resultat des Nationalrates schon, dass die Vorlage Streitpunkte beinhaltet.
Im Einzelnen hat sich der Nationalrat dafür entschieden, zwar den bundesrätlichen Entwurf zu übernehmen und die einjährige relative Verjährungsfrist auf drei Jahre zu erstrecken. Mit dem Stimmenverhältnis von 111 zu 80 hat er dann aber die 10-jährige absolute Frist nur auf 20 Jahre und nicht, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, auf 30 Jahre erstreckt. Die Begründung für die kürzere Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist war insbesondere der administrative Aufwand, der allfälligen Schuldnern entstehen würde, wenn 30 Jahre lang alle Unterlagen aufbewahrt werden müssten.
Der Nationalrat hat die Fristendiskussion auch unter dem Aspekt geführt, ob die Verjährungsvorlage jetzt eine eigentliche Lex Asbest sei. Im Nationalrat ist ausgeführt worden, dass zwar das Schwergewicht der Spätfolgendiskussion auf Asbestfällen liegt, dass aber durchaus auch andere Fälle von Spätschäden möglich sind. Erwähnt worden ist etwa die Brandkatastrophe von Gretzenbach im Kanton Solothurn im Jahr 2004, bei der sieben Feuerwehrleute gestorben sind, als eine Decke eingebrochen ist. Der Einbruch der Decke ist wegen eines Fehlers beim Errichten der Überbauung passiert. Die entsprechenden Ansprüche waren aber bereits verjährt.
Was die vertragliche Frist betrifft, hat der Nationalrat entschieden, bei Miet- und Lohnforderungen bei der heutigen Regelung zu bleiben, also die entsprechende Verjährungsfrist nicht auf 10 Jahre zu verlängern, dies mit dem sehr deutlichen Resultat von 171 zu 9 Stimmen. [PAGE 1287]
Ihre Kommission hat die Vorlage als Zweitratskommission beraten. Sie hat sich nach Anhörungen entschieden, dem Bundesrat bei der Frage der Erstreckung der relativen Verjährungsfrist zu folgen. Im Delikts- und Kondiktionsrecht hat also Ihre Kommission wie schon der Nationalrat die Verlängerung von einem Jahr auf drei Jahre vom Bundesrat übernommen.
Bei der absoluten Verjährungsfrist hat sich Ihre Kommission mit einem Stimmenverhältnis von 8 zu 4 entschieden, die bundesrätliche Version, also die 30-jährige absolute Verjährungsfrist, zu übernehmen und nicht der nationalrätlichen Regelung von 20 Jahren zu folgen. Eine Minderheit empfiehlt Ihnen, nicht dem Nationalrat zu folgen, sondern bei der heutigen absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren zu bleiben.
Was das politische Kernstück betrifft, die Asbestproblematik, hat sich Ihre Kommission entschieden, einen neuen Weg zu gehen. Die Kommission hat sich entschieden, nicht das allgemeine Verjährungsrecht zu ändern, durch eine Erstreckung der Verjährungsfristen oder sogar durch eine Aufhebung der absoluten Verjährungsfrist, sondern eine übergangsrechtliche Sonderregelung zu schaffen. Diese Regelung sieht so aus: Bei Asbestfällen kann das neue Verjährungsrecht, abweichend vom Grundsatz "Verjährt ist verjährt", unter gewissen Voraussetzungen rückwirkend zur Anwendung kommen. Sonst ist im Verjährungsrecht eine Rückwirkung ja nicht möglich. Eine solche Rückwirkung soll innerhalb einer Nachfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten der neuen Regelung möglich sein. Ihre Kommission schlägt Ihnen diese Lösung mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung vor.
Die entsprechende Rückwirkung soll aber nur subsidiär möglich sein. Das heisst, die rückwirkende Anwendung für alte Asbestfälle gemäss neuem Recht soll nur möglich sein, wenn im entsprechenden Zeitpunkt, wie es in der Vorlage heisst, kein "angemessenes ... Sonderregime" besteht. Wir sprechen von einem Fonds, der von den möglichen Schädigern geäufnet werden sollte, von einer Fondslösung, die im Moment Gegenstand der Beratungen eines sogenannten runden Tisches unter Vorsitz von alt Bundesrat Leuenberger ist. Wenn eine solche angemessene Fondslösung besteht, soll die entsprechende rückwirkende Anwendung gemäss neuem Recht nicht mehr möglich sein.
Die Kommission schlägt Ihnen also eine doppelte Kaskade vor: eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot, die wieder aufgehoben wird, wenn ein angemessener Fonds existiert. Anwendbar soll diese Möglichkeit nur für Direktgeschädigte sein, also nur für Betroffene, die selber Asbestopfer sind und noch leben, nicht aber für ihre Erben, obwohl im Verjährungsrecht grundsätzlich auch Entschädigungsforderungen aus Asbestfällen verjähren.
Im Weiteren hat sich Ihre Kommission mit 7 zu 6 Stimmen, anders als der Nationalrat, entschieden, die vertragliche Verjährungsfrist für Lohn- und Mietforderungen entsprechend dem Entwurf des Bundesrates auf 10 Jahre zu verlängern und nicht, wie vom Nationalrat beschlossen, bei 5 Jahren zu belassen.
Insgesamt schlägt Ihnen Ihre Kommission Eintreten auf die Vorlage vor. Ich werde dann bei den einzelnen Punkten auf die Details eingehen.