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preparatory:AB 193459

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2015-12-15

Wortprotokoll

Sie sehen bei diesem Artikel 60 auf Seite 2 Ihrer Fahne, zunächst in Absatz 1, dass die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von einem auf drei Jahre unbestritten ist. Das ist eine ganz erhebliche Änderung des heutigen Verjährungsrechts, und das war im Bundesrat, im Nationalrat und jetzt auch in Ihrer Kommission unbestritten. Es gibt auch keine Minderheit.

Umstritten ist hingegen die Frage, wie lange die absolute Verjährungsfrist dauern soll. Der Nationalrat hat hier eine Frist von 20 Jahren beschlossen. Ihre Kommission schlägt Ihnen mit 8 zu 4 Stimmen in Übereinstimmung mit dem Bundesrat eine Verlängerung auf 30 Jahre vor. Die Gründe sind eigentlich vorhin schon ausgeführt worden. Es geht insbesondere um Spätschäden. Die normalen Vertrags- und Deliktsfälle sollten eigentlich nie in die 30-jährige Frist fallen, weil die dreijährige relative Verjährungsfrist vorher die Guillotine setzt.

Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Meinung, dass, auch wenn die Asbestfälle separat geregelt werden, ausserhalb von dieser Norm weiter hinten, trotzdem eine 30-jährige Frist gerechtfertigt sei.

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