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preparatory:AB 193461

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2015-12-15

Wortprotokoll

Die Diskussion hierzu haben wir schon geführt. Wir befinden uns auf Seite 12 der deutschen Fassung der Fahne in der rechten Spalte. Es geht um die Frage, ob für Asbestopfer eine übergangsrechtliche Sonderregelung eingeführt werden soll. Das ist eigentlich, wenn Sie so wollen, die neue Kreation Ihrer Kommission, die nach mehreren Sitzungen entstanden ist.

Die übergangsrechtliche Sonderregelung, die Sie vor sich haben, sieht vor, dass das neue Verjährungsrecht, das wir im Allgemeinen jetzt am Revidieren sind, abweichend vom Grundsatz "Verjährt ist verjährt" für asbestbedingte Personenschäden und nur für diese unter gewissen Voraussetzungen rückwirkend zur Anwendung kommen soll. Gemäss dieser übergangsrechtlichen Sonderregelung soll in Fällen von asbestbedingten Personenschäden, in denen die Verjährung auch nach neuem Recht bereits eingetreten ist oder Ansprüche bereits wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen worden sind, für den Geschädigten eine besondere Nachfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten.

Ihre Kommission schlägt Ihnen mit 12 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung vor, diese Übergangsregelung nur subsidiär zu schaffen, und zwar nur subsidiär gegenüber einem Fonds, hier in Artikel 49a auf den Seiten 15 und 16 der Fahne "Sonderregime" genannt. Das soll zur Anwendung kommen, wenn entsprechende verjährte Forderungen geltend gemacht werden. Die rückwirkende Regelung, die ausnahmsweise in dieser Übergangsregelung vorgesehen ist, soll also keine Anwendung finden, wenn im Zeitpunkt der Einreichung eines solchen Schadenersatz- oder Genugtuungsbegehrens ein Sonderregime zur angemessenen finanziellen Regulierung von Personenschäden, die durch Asbest verursacht worden sind, besteht. Wenn also eine verjährte Forderung nach Inkrafttreten dieses neuen Rechts von einem Geschädigten vor Gericht eingebracht wird, wird er nicht gehört, wenn in diesem Zeitpunkt ein Fonds, der eine angemessene Entschädigung sicherstellt, besteht. Dieser Fonds muss durch die privaten Schadenverursacher geäufnet werden. Wenn er im Zeitpunkt der Einreichung einer entsprechenden Klage oder eines Begehrens nicht besteht, gilt die Rückwirkung auch für die entsprechenden verjährten Forderungen. Wenn er besteht, funktioniert die Entschädigung aus diesem Fonds.

Die Kommission hat zudem, auch einstimmig, beschlossen, dass diese Sonderregelung nur für Direktgeschädigte gelten soll. "Nur für Direktgeschädigte" heisst: nur für den Geschädigten, der asbestbedingt erkrankt ist, nicht aber für seine Erben, also nicht für Ansprüche, die der asbestbedingt Erkrankte gehabt hätte. Der Anspruch gilt aber auch für Angehörige des asbestbedingt Erkrankten, sofern der Anspruch ein Direktanspruch der Angehörigen aus Versorgerschaden oder aus Genugtuung ist. Das Erbrecht wird also ausgeschlossen, aber das Angehörigenrecht in Bezug auf Versorgerschäden und Genugtuungsansprüche bleibt gewahrt.

Ich bitte Sie namens der einstimmigen Kommission, es gab nur eine Enthaltung, dieser Regelung, die meines Erachtens zusammen mit dem Verjährungsrecht eine gute Lösung für die Asbestopfer bringt, zuzustimmen und den Antrag Kuprecht auf Streichung abzulehnen.