preparatory:AB 193462
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2015-12-15
Wortprotokoll
Ich erlaube mir nach dieser substanzreichen Debatte drei Bemerkungen aus Sicht der Kommission.
1. Eine Bemerkung zu Kollege Kuprecht: Sie beanstanden an der Regelung, die Sie streichen möchten, dass diese eine Lex Asbest sei. Die Vorlage, die wir Ihnen präsentieren, ist eben gerade keine Lex Asbest. Sie revidiert dort, wo es nötig ist, und unabhängig vom Asbest das allgemeine Verjährungsrecht. Sie schafft zudem eine rein auf Asbest bezogene isolierte Sonderregelung. Das heisst, wir regeln die beiden Probleme richtigerweise völlig separat, wie mir scheint. Das allgemeine Verjährungsrecht gilt für alle; das Asbestrecht und dieser Fonds, diese Sonderlösung gilt "nur" - nicht zahlenmässig, sondern isoliert - für diese Asbestfälle.
2. Eine Bemerkung zu den Kollegen Cramer und Rechsteiner: Der Bundesrat, der Nationalrat und unsere Kommission schlagen vor, die absolute Verjährungsfrist entgegen Ihren Vorstellungen nicht aufzuheben. Das heisst, wir belassen eine absolute Verjährungsfrist mit der Folge, dass es dann Forderungen gibt, die nach 20 oder 30 Jahren nicht mehr eintreibbar sein werden. Das ist in den meisten Rechtsordnungen der Welt der Fall. Das ist aus reinen Beweisüberlegungen auch richtig. Es ist schon nach 10 Jahren schwierig, und da spreche ich als Anwalt, eine Sache zu beweisen. Nach 30 oder 50 Jahren werden entsprechende Beweisverfahren nicht nur völlig langwierig und fruchtlos, sondern immer mehr auch willkürlich.
3. Deshalb diese Bemerkung, da hat Kollege Rechsteiner Recht: Die besten Lösungen in diesen Fällen, und jetzt spreche ich von Asbest, haben sich versicherungsrechtlich ergeben. Ihre Kommission hat sich bei der Suva dokumentieren lassen. In der Schweiz sind bisher 3323 durch Asbest verursachte Berufskrankheiten anerkannt worden. 1560 Menschen sind von 1984 bis 2012 an Asbestexposition gestorben - 1560 Menschen sind gestorben. Die Suva hat in dieser Zeit 800 Millionen Franken an Leistungen erbracht - 800 Millionen Franken. Das heisst, einen grossen Teil der Lösung des Asbestproblems auf finanzieller Ebene, nicht auf menschlicher Ebene, hat die Suva ausserordentlich unbürokratisch, schnell und gut erbracht. Nach der Praxis, die seit 2005 gilt, erhalten Sie von der Suva, wenn Sie asbestexponiert waren und ein Opfer sind, grundsätzlich durchschnittlich 100 800 Franken - 100 800 Franken. Das ist nicht nichts. Das löscht zwar die tödliche Krankheit nicht aus Ihrem Leben, aber hilft unbürokratisch und schnell über Probleme hinweg. Das heisst, wenn wir jetzt über das Verjährungsrecht diskutieren, diskutieren wir in vielen Fällen - es sind gottlob die meisten Fälle - nur über den Bereich ausserhalb der Suva-Leistungen.
Die Nachforschungen der Kommission haben ergeben, dass die Zahl der beweisbaren Asbestfälle, die nicht UVG-versichert sind, ausserordentlich klein ist. Erstaunlich ist aber, dass bei den Suva-versicherten Fällen heute noch jährlich eine zweistellige Zahl von Neuerkrankungen eintritt und diese Zahl sogar noch zunimmt. Das dauert nach Auffassung der Suva etwa bis 2018, weil die Asbestexpositionen erst mit einer, wie schon erwähnt, zeitlichen Verzögerung zu Erkrankungen führen.
Unter dem Strich legt Ihnen die Kommission also heute eine Lösung vor, die in Ergänzung zum Suva-Recht diejenigen Menschen erfassen soll, die dort durch die Maschen fallen, und das auch wieder mit einer unbürokratischen Fondslösung. Im Übrigen schlagen wir Ihnen eine Revision des Verjährungsrechts vor, das für alle Fälle des Vertrags-, Delikts- und Bereicherungsrechts, für alle Unfälle usw. gelten soll; das darf nicht auf eine Sonderproblematik konzentriert werden.
Ich schlage Ihnen vor, auf die Vorlage einzutreten. Danach werde ich auf einzelne Detailpunkte zurückkommen. [PAGE 1293]