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preparatory:AB 193467

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · CVP-Fraktion · 2015-12-15

Wortprotokoll

Lassen Sie sich von der synoptischen Darstellung nicht verwirren. Man bekommt den Eindruck, dass man, wenn man die bundesrätliche Formulierung liest, hier wieder über die Personenschäden diskutiert. Das ist nicht der Fall. Orientieren Sie sich am geltenden Recht; das ist die Spalte auf der linken Seite. Dort sehen Sie, dass es um diejenigen vertraglichen Verhältnisse geht, die heute nicht unter die allgemeine Verjährung fallen. Heute gilt eine allgemeine Verjährungsfrist bei Verträgen von 10 Jahren, wobei bei einigen Fällen - das können Sie auf der linken Seite nachlesen - nach dem geltenden Obligationenrecht nur eine 5-jährige Verjährungsfrist gilt. Es ist, wie Sie sehen, wenn Sie das anschauen, an sich eine bemerkenswerte Aufzählung von Forderungen: Es sind Forderungen etwa aus dem Mietrecht, aber auch Forderungen der Banken auf Kapitalzinsen und ähnliche periodische Leistungen, es sind Forderungen aus Lieferungen von Lebensmitteln und aus der gesamten Handwerksarbeit - Handwerkerforderungen verjähren also nach 5 Jahren -, und es betrifft die Forderungen von Ärzten, Anwälten, aber auch von Arbeitnehmern. Alle diese Forderungen verjähren in 5 Jahren, der ganze Rest in 10 Jahren.

Die Überlegung von 1881 war, dass Forderungen, die typischerweise rasch erfüllt werden müssen und auch rasch erfüllt werden, schneller verjähren sollen, also in 5 statt in 10 Jahren. In diesen Fällen sei eine längere Aufbewahrung von Quittungen nicht zumutbar.

Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen - die Kommission hat ganz knapp mit 7 zu 6 Stimmen entschieden -, hier dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen. Der Bundesrat möchte hier die 5-jährige Sonderfrist gänzlich abschaffen, sodass auch in den betreffenden Vertragsfällen die allgemeine 10-jährige Frist gilt.

Es gilt wohl hier abzuwägen, ob die aufgelisteten periodischen Leistungen und die Leistungen aus Handwerksarbeit und der liberalen Berufe immer noch eine Sonderstellung haben und in kürzerer Frist verjähren sollen oder ob sie in gleicher Frist verjähren sollen wie die im allgemeinen Vertragsrecht. Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen eine Angleichung an die allgemeine 10-jährige Verjährungsfrist vor, weil es schwer nachvollziehbar ist, dass etwa die Lieferung von Lebensmitteln in 5 Jahren verjähren soll, während ähnliche Forderungen, die nicht unter diesen Sondertatbestand fallen, in 10 Jahren verjähren.

Es ist auch vorgebracht worden, dass die Pflicht zur Aufbewahrung von Quittungen üblicherweise nicht mehr den gleichen Stellenwert wie 1881 habe und es zumutbar sei, entsprechende Belege 10 und nicht nur 5 Jahre aufzubewahren. Bemerkenswert an der Auflistung ist, dass es eigentlich nicht irgendeine Liste nach sozialpolitischen Überlegungen ist. Das könnte man meinen, wenn es um Mietzinse oder Lohnforderungen geht, es stimmt aber wahrscheinlich kaum, wenn man die Bankzinsen oder die Forderungen von Ärzten und Rechtsanwälten berücksichtigt. Es geht tatsächlich um die Frage, ob die Periodizität und die Sonderstellung dieser aufgelisteten Forderungen heute noch bestehen oder nicht.

Die knappe Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, die Sonderfrist zu streichen und hier die allgemeine 10-jährige Frist zur Anwendung zu bringen.