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AB 19430

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07

Wortprotokoll

Es geht in Artikel 6 um die Untersuchungshaft. Als wichtige Neuerung verlangt das Gesetz, dass Jugendliche getrennt von erwachsenen [PAGE 130] Gefangenen unterzubringen und in geeigneter Weise zu betreuen sind. Eine starke Minderheit verlangt zusätzlich, dass im Rahmen dieser Betreuung mädchen- und frauenspezifische Anliegen zu berücksichtigen sind - dies im Hinblick darauf, dass sich sämtliche Einrichtungen, Strukturen und Ausbildungsmöglichkeiten vor allem an männlichen Delinquierenden orientieren. Die Mehrheit der Kommission ist jedoch der Ansicht, dass mit dem Zusatz "in geeigneter Weise zu betreuen" auch diese frauenspezifischen Anliegen abgedeckt sind.

Zu einer weiteren Diskussion führten die beiden ständerätlichen Änderungen am Entwurf des Bundesrates. Ihre Kommission übernimmt den Zusatz in Absatz 1, wonach die Dauer der Untersuchungshaft möglichst kurz zu halten ist. Das ergibt sich bereits aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Untersuchungshaft ist eine sehr einschneidende Massnahme, welche vor allem bei Jugendlichen als Ultima Ratio zur Anwendung gelangt und so kurz als möglich zu halten ist. Dagegen will die Mehrheit Ihrer Kommission in Übereinstimmung mit dem Ständerat Absatz 3 streichen, wonach die Untersuchung beschleunigt durchzuführen ist. Dieses Prinzip der beschleunigten Untersuchung entspricht zweifelsohne dem erzieherischen Anliegen, ist jedoch durch die Ergänzung in Absatz 1 genügend abgedeckt, weshalb die Mehrheit der Kommission diesen Streichungsantrag unterstützt.

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