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AB 194339

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-02-29

Wortprotokoll

In der Arbeitswelt gibt es viele verschiedene Arten von Praktika. Einem Teil der jungen Berufsleute ermöglicht das Praktikum, erste Berufserfahrung für eine Festanstellung zu sammeln. Für andere ist es ein obligatorischer Bestandteil der Aus- oder Weiterbildung. Im Jahr 2014 absolvierten lediglich 1,2 Prozent der Erwerbstätigen ein bezahltes Praktikum. In über 80 Prozent der Fälle handelte es sich um ein Praktikum oder ein Volontariat im Rahmen einer Ausbildung. Nach Abschluss des Studiums wählen viele Hochschulabsolventen ein Praktikumsverhältnis als Berufseinstieg. Fünf Jahre nach Abschluss eines Masters ist noch rund ein Prozent aller Absolventen in Praktika tätig.

Im Rahmen der in der Schweiz durchgeführten Arbeitsmarktbeobachtungen liegen keine Anhaltspunkte für verbreitete missbräuchliche Lohn- und Arbeitsbedingungen vor. Lediglich der Kanton Tessin hat festgestellt, dass bei Grenzgängerbewilligungen vereinzelt Verdachtsfälle bezüglich des Alters der Praktikanten oder aufgrund einer langen Vertragsdauer bestehen. In Branchen mit für allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen gelten auch für junge Berufsleute und Hilfsarbeitskräfte Mindestlöhne, die durch Praktikumsverträge nicht umgangen werden können. In einzelnen Branchen sind sogar die Praktikantenlöhne geregelt, zum Beispiel im Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes. In anderen Branchen ohne Mindestlöhne sind im Rahmen der flankierenden Massnahmen die kantonalen tripartiten Kommissionen mit der Beobachtung des Arbeitsmarktes beauftragt, um Missbräuche festzustellen. Werden solche festgestellt, wird im Einzelfall mit dem Arbeitgeber eine Verständigung gesucht.

Grundsätzlich untersteht ein Praktikumsverhältnis im Sinne des schweizerischen Arbeitsrechts denselben gesetzlichen Schutzbestimmungen wie alle anderen Arbeitsverträge, namentlich die befristeten und unbefristeten Verträge nach Obligationenrecht. Zudem kommt auch bei Praktikumsverträgen das Verbot der Kettenarbeitsverträge zur Anwendung. Ein Aneinanderreihen von befristeten Praktikumsverträgen beim gleichen Arbeitgeber ist somit untersagt.

Aus diesen Gründen sind Praktikanten genügend vor Missbrauch geschützt, und es besteht kein Handlungsbedarf. Eine Anpassung des Arbeitsgesetzes würde somit praktisch keine Wirkung entfalten, jedoch den administrativen Aufwand erhöhen. Das ist der Grund, Herr Nationalrat Aeschi, weshalb der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.

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