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preparatory:AB 19434

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07

Wortprotokoll

Wir haben hier eine Differenz zum Ständerat. Das Gesetz gilt grundsätzlich für Personen zwischen dem 10. und dem 18. Altersjahr. In Absatz 2 geht es um die Frage, was geschieht, wenn gleichzeitig eine vor und eine nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen sind.

[PAGE 129] Die bundes- und ständerätliche Version geht in solchen Fällen kategorisch ohne Ausnahme vom Erwachsenenstrafrecht aus, in Bezug sowohl auf das Verfahren als auch auf die Sanktion. Dies stellt eine Verschlechterung zum geltenden Recht dar. Wenn also ein Jugendlicher z. B. fünf Diebstähle vor und eine Entwendung nach dem 18. Altersjahr begeht, würde er nach der Version des Ständerates vollständig unter das Erwachsenenstrafrecht fallen.

Ihre Kommission hat eine flexiblere Lösung, einen so genannten Mittelweg gewählt. Gelangt das Gericht zur Ansicht, es müsse für die Tat eine Strafe ausgefällt werden, kommt das Strafensystem des Erwachsenenstrafrechtes zur Anwendung. Entscheidet sich das Gericht für eine Massnahme, so stehen die Massnahmen sowohl dieses Gesetzes als auch des Erwachsenenstrafrechtes zur Verfügung. Ist bereits ein Verfahren pendent, dann bleiben die Jugendstrafrechtsbehörden zuständig.

Ich bitte Sie deshalb, Ihrer Kommission zu folgen. Frau Bundesrätin Metzler hat ja bereits ihr Einverständnis erklärt.

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