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preparatory:AB 194360

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-02-29

Wortprotokoll

Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz sieht für die Arbeitszeit in den Spitälern ganz klare Regeln vor. Die gesetzliche Grundlage ist also klar, und die Regeln wurden immer wieder unter Mitwirkung der Sozialpartner angepasst. So gesehen sind sie auch sozialpartnerschaftlich akzeptiert.

Es wurde eben richtig gesagt, dass die Kontrolle bei den Kantonen liegt. Wir haben uns heute Nachmittag schon wiederholt über die Zuständigkeiten des Bundes respektive die föderalen Zuständigkeiten der Kantone unterhalten. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Kantone ihrer Pflicht nachkommen müssen. Ich hätte da meine Hemmungen, wenn ich zusätzlich eine Aufsichtsorganisation im Seco finanzieren müsste, um sicherzustellen, dass das Gesetz auf Kantonsstufe durchgesetzt und angewendet wird.

Die Diskussionen führten vor allem in den Jahren vor 2010 zu einer Revision des Gesetzes und damit zu massgeblichen Bestimmungen, die seit 2010 in Kraft sind. Gemäss der vom Gesetzgeber gewollten Aufgabenteilung obliegt der Vollzug des Arbeitsgesetzes auch für die Spitäler den Kantonen und nicht dem Bund.

Das Seco kann die Arbeit der Kantone nicht übernehmen. Ich warne noch einmal davor, eine Zusatzinstanz zu installieren, die ihrerseits nur dafür sorgen müsste, dass diejenigen, die in der gesetzlichen Pflicht sind, ihre Aufgabe machen.

Es ist anzuerkennen, dass die Kantone in den letzten Jahren die Kontrollen verstärkt haben und die Umsetzung des Gesetzes Fortschritte gemacht hat. Angesichts dieser Tendenz, dieses Trends, dieses Zusatzengagements ist der Bundesrat der Meinung, dass es auf Bundesebene keine zusätzlichen Massnahmen braucht. Deshalb beantragt er auch die Ablehnung der Motion.