preparatory:AB 19451
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07
Wortprotokoll
Eine wichtige Neuerung in diesem Gesetz ist die Einführung der Mediation. Ein grosser Teil unserer Kommission war gegenüber diesem neuen Institut vorerst sehr skeptisch eingestellt. Zu Fragen Anlass gaben die Dauer des Verfahrens, die Stellung des Opfers sowie die Erfolgsaussichten. Wir haben deshalb Hearings durchgeführt. Dabei liessen wir uns davon überzeugen, dass diesem Verfahren eine sehr gute, positive Wirkung zukommt. Durch die Konfrontation mit dem oder der Verletzten hat sich der Angeschuldigte mit dem angerichteten Schaden und mit der Person der oder des Geschädigten auseinander zu setzen, wodurch eine resozialisierungsfördernde Betroffenheit bewirkt werden kann.
Aufgrund der Hearings beantragen wir gegenüber der ständerätlichen Fassung eine kleine Änderung in Litera c. Gemäss der Version des Ständerates müsste ein Jugendlicher oder eine Jugendliche geständig sein, damit ein Mediationsverfahren möglich ist. Die Experten haben uns überzeugend auf die Problematik des Geständniszwanges aufmerksam gemacht. Denken Sie an einen typischen Jugendkonflikt: Ein Jugendlicher provoziert und beschimpft einen anderen. Dieser gibt ihm eine Ohrfeige, und es kommt zu einer Verletzung. Es wird schwierig sein, dem Täter beizubringen, dass es unrecht war zurückzuschlagen. Ein Geständnis ist für den nachträglichen Ausgleich nicht notwendig. Es genügt, dass der Jugendliche einsieht, überreagiert zu haben, und sich mit der Tat und dem Opfer auseinander setzt.
Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass das eigentliche Strafverfahren zum Zwecke der Mediation eingestellt wird. Führt nun [PAGE 131] dieses Mediationsverfahren nicht zum gewünschten Erfolg, so muss es selbstverständlich wieder aufgenommen werden. Dannzumal ist die Untersuchung bzw. die Frage des Geständnisses wieder relevant.