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preparatory:AB 194659

Grunder Hans · Nationalrat · Bern · Fraktion BD · 2016-03-02

Wortprotokoll

Artikel 14 ist in der Tat ein wichtiger Artikel in dieser Gesetzgebung, weil er eben die Interessen des Landschaftsschutzes und den Ausbau der erneuerbaren Energien auf die gleiche Ebene stellen soll. Das ist ein ganz wichtiger Punkt, da gebe ich meinem Vorredner absolut Recht.

Ich finde, die Differenz, die wir mit dem Minderheitsantrag I und mit meinem Minderheitsantrag II schaffen, ist nicht so gewaltig. Die Minderheit II will grundsätzlich die Fassung, wie wir sie in der letzten Lesung im Nationalrat beschlossen haben. Wir wollen eben nicht die Fassung des Bundesrates, Christian Wasserfallen, wir gehen noch etwas weiter, indem wir das Wort "grundsätzlich" rausnehmen, das in der Fassung des Bundesrates stipuliert ist. Mit dem Begriff "grundsätzlich" schwächt man es ab, und das wollen wir nicht. Wir wollen wirklich eine echte Interessenabwägung zwischen Landschaftsschutz und der Erweiterung von erneuerbaren Energien. So viel zu diesem Unterschied.

Der zweite Unterschied - das ist halt schweizerische Kompromisspolitik - ist der letzte Satz von Absatz 3. In der Fassung des Ständerates steht: "... gezogen werden, sofern das Objekt nicht im Kern seines Schutzwertes verletzt wird." Das ist eine kleine Aufweichung, das gebe ich zu. Vor allem ist es juristisch nicht ganz klar, worin denn der Kern besteht. In der Debatte im Ständerat wurden als Beispiele das Matterhorn und der Rheinfall erwähnt. Ich glaube, wir sind uns einig, dass dort bei der Interessenabwägung der Landschaftsschutz vorgeht. Dann aber wird es wahrscheinlich etwas schwierig.

Die Frau Bundesrätin hat bereits im Ständerat gesagt, man müsse es halt noch präzisieren. Es ist aber ein Kompromissvorschlag, mit dem die Landschaftsschützer anscheinend leben können. Ich denke, mit diesem Zusatz können auch wir leben. Es ist ausgewogen und ein Entgegenkommen.

Deshalb empfehle ich Ihnen, der Minderheit II (Grunder) zuzustimmen. Damit haben wir eine Flanke gegenüber dem Landschaftsschutz geschlossen, ohne Aufweichung bei der Abwägung der beiden Interessen.