preparatory:AB 19471
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07
Wortprotokoll
In diesem Artikel geht es um die wichtige Frage, was mit Massnahmen bei Erreichen des Mündigkeitsalters geschieht. Grundsätzlich bleiben alle bis zur Vollendung des 22. Altersjahres bestehen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist der Ansicht, Aufsicht und persönliche Betreuung können nur so lange bestehen wie die elterliche Sorge, da es sich dabei um Erziehungsmassnahmen handelt. Eine Weiterführung dieser Massnahmen ist nach Meinung der Mehrheit nur möglich, wenn der oder die Betroffene damit einverstanden ist. Diese Meinung steht im Einklang mit den Artikeln 11 Absatz 3 und 12 Absatz 4, wonach Aufsicht und persönliche Betreuung nach Erreichen des Mündigkeitsalters nur mit Einverständnis des oder der Betroffenen angeordnet werden sollten. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass es ein Unterschied ist, ob eine solche Schutzmassnahme neu angeordnet wird oder ob eine bereits vor Erreichen des Mündigkeitsalters angeordnete Schutzmassnahme weitergeführt wird.
Eine starke Minderheit der Kommission beantragt, Aufsicht und persönliche Betreuung gleich zu behandeln wie die übrigen Massnahmen. Frau Leuthard hat überzeugend begründet, dass diese beiden Schutzmassnahmen grundsätzlich nicht von der elterlichen Sorge abhängig sind und es nicht darum geht, über diese Schutzmassnahmen dieses Institut zu verlängern.
Im Namen der Kommission beantrage ich Ihnen, der Mehrheit zu folgen. Ich selbst werde den Minderheitsantrag unterstützen.