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preparatory:AB 19490

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Evangelische und Unabhängige Fraktion · 2002-03-07

Wortprotokoll

Es geht bei Artikel 27 um die bedingte Entlassung des Jugendlichen aus dem Freiheitsentzug. Wird eine solche bedingte Entlassung verweigert, so verlangt Absatz 4 in der Fassung von Bundesrat und Ständerat, dass die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich und von Amtes wegen neu zu prüfen habe, ob sie gewährt werden könne.

Der Mehrheit unserer Kommission genügt das nicht. Sie will, dass die Frage der bedingten Entlassung mindestens halbjährlich von Amtes wegen neu geprüft wird. Sie begründet dies damit, dass sich Jugendliche in diesem Alter unter Umständen sehr schnell entwickeln, weshalb die Frage einer bedingten Entlassung zwingend mindestens jedes halbe Jahr zu prüfen sei.

Mit unserem Minderheitsantrag möchten wir den Jugendbehörden diese zwingende Überprüfung nicht jedes halbe Jahr, sondern nur mindestens jedes Jahr vorschreiben. Dies aus folgenden Gründen: Das Jugendstrafrecht ist stark auf Prävention, Fürsorge, Begleitung und Resozialisierung ausgerichtet - in Zukunft wird das noch stärker der Fall sein als heute. Die Jugendstrafbehörden arbeiten mit einer ganz klaren Optik des Helfens und des Unterstützens. All meine Erfahrungen als früherer Untersuchungsrichter - später auch als Richter an einer Abteilung des Zürcher Bezirksgerichtes, welche auch als Jugendgericht amtete - bestätigen dies. Meine Erfahrungen zeigen, dass die Jugendstrafbehörden, die den Vollzug der Jugendstrafen begleiten - in Zürich sind dies meist die Jugendanwälte -, auch im Vollzug einen sehr engen Kontakt zu den Jugendlichen halten. Sie bekommen daher die Entwicklung der Jugendlichen nicht nur halbjährlich, sondern zum Teil wöchentlich oder zumindest ganz sicher ein- bis zweimonatlich mit. Ich bin absolut sicher, dass eine Überprüfung der bedingten Entlassung nicht erst nach einem Jahr, auch nicht erst nach einem halben Jahr, sondern schon nach wenigen Wochen oder Monaten erfolgt, wenn bei dieser engen Kontaktnahme die Verhältnisse bei einem Jugendlichen sehr rasch geändert haben und dies dem zuständigen Jugendanwalt klar wird.

Es gibt aber auch die anderen Fälle, jene, in denen eine bedingte Entlassung während mehreren Jahren schlicht nicht infrage kommt. Es wäre wirklich unverständlich, wenn auch hier die Vollzugsbehörden jedes halbe Jahr die Überprüfung von Amtes wegen durchführen müssten. Der Rahmen, den die Kommission damit steckt, ist viel zu eng.

Dabei gilt es noch etwas anderes zu beachten. Die Überprüfung der bedingten Entlassung beinhaltet mehr, als einen Brief zu schreiben, sondern ist eine recht aufwendige Sache, die nicht mit kleinstem Aufwand innert kürzester Zeit erledigt ist. Sie können in Absatz 2 von Artikel 27 selbst nachlesen, was die Jugendbehörde dabei unter anderem machen muss. Sie muss einen Bericht der Leitung der Einrichtung einholen, in der der Jugendliche untergebracht ist. Sie muss einen Bericht der Person einholen, die den Jugendlichen begleitet. Der Jugendliche selbst ist auch noch anzuhören, wenn die bedingte Entlassung nicht infrage kommen soll. Daneben gibt es aber auch noch weitere Abklärungen und Schreibereien. Eine solche Abklärung der bedingten Entlassung kann mit allem Drum und Dran - bis alle Berichte vorliegen - ohne weiteres einen oder sogar zwei Monate dauern. Damit müsste ja bei einem halbjährlichen Überprüfungsobligatorium bereits nach spätestens vier Monaten schon wieder das ganze Prozedere in Gang gesetzt werden. Das macht doch einfach keinen Sinn. Der ganze unnötige Papierkram hält die Jugendbehörde von ihrer eigentlichen Aufgabe ab.

Ich bitte Sie daher, bei der Fassung des Bundesrates und des Ständerates zu bleiben, somit der Minderheit zuzustimmen und damit ein Gesetz zu machen, das nicht nur auf den ersten Blick auf dem Papier gut aussieht, sondern sich auch in der Praxis bewährt.