AB 19494
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2002-03-07
Wortprotokoll
Das ist die heikelste Bestimmung dieses Gesetzes. Artikel 24 regelt den Freiheitsentzug, für über 15-Jährige bis zu einem Jahr, für über 16-Jährige bis zu vier Jahren. Bereits die Expertenkommission und dann auch Ihre Kommission waren sich bezüglich der langen Freiheitsstrafen nicht einig. Einerseits besteht zwar Einigkeit darüber, dass man kriminellen Taten von Jugendlichen vor allem mit Erziehungsmassnahmen begegnen muss; andererseits gibt es Situationen, bei denen erzieherische Massnahmen an Grenzen stossen. Je nach politischer Wetterlage und aktuellen Vorkommnissen werden entweder die repressive oder die erzieherische Seite des Jugendstrafrechtes betont. Es gilt hier einen Mittelweg zu finden.
Die Mehrheit der Kommission hat dieser Möglichkeit der vierjährigen Strafe zugestimmt. Sie ist nur für eine beschränkte Zahl schwerer Delikte, d. h. für Verbrechen mit einer Mindeststrafe für Erwachsene nicht unter drei Jahren oder bei besonders verwerflicher Tatbegehung vorgesehen. In Artikel 27 Absatz 4 verlangt die Mehrheit Ihrer Kommission zudem, dass im Falle einer Freiheitsstrafe nach Verbüssung der Hälfte der Strafe mindestens jedes halbe Jahr überprüft werden muss, ob eine bedingte Entlassung möglich ist.
Die Minderheit de Dardel verlangt die Streichung von Absatz 2, und eine weitere Minderheit verlangt in Bezug auf Absatz 1 die Aufnahme eines Zusatzes ins Gesetz, dass eine Freiheitsstrafe nur als Ultima Ratio infrage kommt.
Ich möchte noch zu einem weiteren Punkt Stellung nehmen: Es ist im Rahmen dieser Jugendstrafrechtsdebatte wiederholt darauf hingewiesen worden, die Möglichkeit eines vierjährigen Freiheitsentzuges stelle eine wesentliche Verschärfung im Vergleich zum geltenden Recht dar. Richtig ist, dass das geltende Recht lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht. Tatsache ist jedoch, dass unter dem geltenden Recht - im Rahmen von Artikel 91 Ziffer 2 StGB - Jugendliche zum Teil längere Zeit, d. h. über ein, zwei Jahre, in Heime eingesperrt wurden - wohlverstanden als Massnahme, nicht als Strafe. Dies kommt faktisch einer [PAGE 143] Freiheitsstrafe gleich. Somit kann man sagen, dass die bundesrätliche bzw. ständerätliche Version einfach ehrlicher ist. Man bezeichnet diesen Freiheitsentzug nämlich als das, was er eigentlich ist. Es kommt dazu, dass für die Ausgestaltung der entsprechenden Anstalten Mindestbedingungen vorgesehen sind.
Ich möchte noch einmal auf Artikel 31 hinweisen und abschliessend festhalten, dass wir alle in der Kommission mit den Freiheitsstrafen von bis zu vier Jahren nicht glücklich sind.
Der Antrag Gross Jost lag der Kommission nicht vor. Ich versuche, im Sinne der Beratungen in der Kommission zu denken, und werde diesen Antrag unterstützen. Er entspricht unserer Linie. Wir haben in Bezug auf Absatz 2 Litera b längere Zeit über die unbestimmten Rechtsbegriffe diskutiert, auch über die Auswahl der einzelnen Straftatbestände, für welche eine Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren möglich sein sollte. Es macht Sinn, diese Litera b zu streichen. Dies wäre durchaus auch im Sinne der Diskussionen, die in der Kommission geführt wurden.