preparatory:AB 195134
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-03-03
Wortprotokoll
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren. Mit der Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes haben Sie auf 2010 im Mehrwertsteuerrecht die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verkürzt. Im Mehrwertsteuergesetz haben wir also im Vergleich zum übrigen Steuerrecht eine kürzere Verjährungsfrist.
Wir haben diesen Absatz, die Verjährungsfrist wieder auf fünfzehn Jahre auszudehnen, insbesondere aufgrund von Hinweisen aus dem Bundesverwaltungsgericht und aus dem Bundesgericht aufgenommen, weil sie aufgrund der Erfahrungen in den letzten fünf Jahren sagen, dass sie im Rechtsverfahren das Mehrwertsteuerverfahren, die Mehrwertsteuergesetzgebung vorziehen müssen. Aus Sicht der Gerichte führt das zu einer verfassungsmässigen Ungleichbehandlung im Steuerrecht, weil sie aufgrund dieser Ausnahme, dieser verkürzten Frist, dann dem Mehrwertsteuerrecht, dem Mehrwertsteuerverfahren mehr Gewicht geben müssen. Das ist eigentlich etwas, was in unserem Rechtsverfahren störend ist, wenn aufgrund eines Gesetzes ein Steuerverfahren besonders behandelt werden muss.
Um hier Gleichheit zu schaffen, eine generelle Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren im Steuerrecht, bitte ich Sie, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.