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preparatory:AB 195201

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2016-03-03

Wortprotokoll

Vor uns liegt das Geschäft 14.099, die Vorlage zum Ordnungsbussengesetz, die wir als Zweitrat behandeln und die vom Ständerat einstimmig angenommen wurde.

Vorab kurz zur Ausgangslage: Nach geltendem Recht können einzig Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes mit Ordnungsbussen bis maximal 300 Franken und seit Oktober 2013 ebenfalls bestimmte Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. Bei diesen Übertretungen handelt es sich um einfach feststellbare kleine Delikte im Bagatellbereich. Die beschuldigte Person hat die Möglichkeit, entweder sofort oder innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Lässt sie die Frist verstreichen, so wird ein ordentliches Strafverfahren mit allen Verteidigungsrechten eingeleitet. Das gilt selbstverständlich auch, wenn das Ordnungsbussenverfahren abgelehnt wird. Die Rechtsstaatlichkeit ist damit in jedem Falle garantiert. Im Ordnungsbussenverfahren werden weder das Vorleben noch die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person abgeklärt, und es werden auch keine Kosten erhoben.

Zusammengefasst: Das Ordnungsbussenverfahren ist ein einfaches, rasches, einheitliches und definitives Verfahren für die Erledigung von Übertretungen im Bagatellbereich.

Zum Inhalt der Vorlage: Mit der Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes soll das Ordnungsbussenverfahren ausgeweitet werden, damit auch Verstösse gegen andere Gesetze in einem entsprechend einfachen Verfahren sanktioniert werden können. Vorgesehen ist gemäss Artikel 1 des Entwurfes eine Ausweitung auf 17 Gesetze. Der Wirkungskreis dieses Gesetzes wird damit erheblich erweitert. Nicht genannt werden in der Vorlage zu Recht die einzelnen Straftatbestände und die jeweiligen Bussen. Die entsprechende Verordnungskompetenz liegt beim Bundesrat. Dank dieser Delegation kann rasch auf Veränderungen reagiert werden.

Der Entwurf orientiert sich im Übrigen an der Struktur des aktuellen Ordnungsbussengesetzes. Dieses hat sich in der Praxis bewährt, und es besteht kein Anlass, von seiner Struktur abzuweichen. Weiterhin soll das Ordnungsbussenverfahren auch nur bei klaren Fällen, ohne Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen, zur Anwendung kommen. Und schliesslich ist das Verfahren auch in Zukunft auf Bagatellfälle beschränkt. Die maximale Höhe der Busse von 300 Franken wird beibehalten. Denn bei einer Erhöhung würde sich unweigerlich die Frage nach der Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen stellen. Solches entspricht aber nicht einem raschen und schematischen Verfahren, weshalb auf eine Erhöhung der maximalen Busse verzichtet wird.

Es wird dann an den Kantonen sein, zu regeln, welche Organe Ordnungsbussen erheben dürfen. Sie können diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Gemeinden delegieren, auf deren Gebiet sich die entsprechenden Widerhandlungen ereignen. Und auch die Delegation an Private ist, bei Vorhandensein einer entsprechenden Rechtsgrundlage, nicht ausgeschlossen.

Der vorliegende Entwurf des Ordnungsbussengesetzes führt gesamthaft zu erheblichen administrativen Entlastungen für Bürger und Behörden und ist letztendlich auch im Interesse der Betroffenen. Er entspricht trotz des einfachen und raschen Verfahrens rechtsstaatlichen Grundsätzen. Und schliesslich wird durch die unmittelbare Ahndung vor Ort eine nicht zu unterschätzende präventive Wirkung erzielt.

Ihre Kommission ist mit 18 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung auf die Vorlage eingetreten. In der Gesamtabstimmung hat die Kommission den Entwurf mit 17 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen, mit gleichzeitiger Abschreibung der Motionen 10.3747 und 13.3063.

Ich beantrage namens der klaren Mehrheit Ihrer Kommission Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung in der Gesamtabstimmung.