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preparatory:AB 195282

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2016-03-03

Wortprotokoll

Es geht hier um die Frage, ob eben das Betäubungsmittelgesetz aus dem Katalog der Gesetze, welche in Artikel 1 des Entwurfes erfasst sind, entfernt werden soll. Heute nun hat Frau Kollegin Geissbühler erklärt, es müssten diesbezüglich zuerst Evaluationen und weitere Abklärungen zur Praxis des heutigen Bussensystems gemacht werden. Ein von ihr erwähnter Bericht müsse zuerst vorliegen. Diese Begründung ist neu. Sie wurde in der Kommission so nicht vorgebracht und entsprechend auch nicht diskutiert. Die Kommission jedenfalls hat den Antrag, der nun als Antrag der Minderheit Geissbühler vorliegt, mit 16 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen klar abgelehnt.

Es wurde darauf hingewiesen, dass die am 1. Oktober 2013 in Kraft getretene Revision des Betäubungsmittelgesetzes das Ordnungsbussenverfahren für den Konsum von Cannabis eingeführt hat, dies somit heutigem Recht entspricht und nach derart kurzer Zeit kein entsprechender Revisionsbedarf besteht. Dementsprechend ist der Konsum von Cannabis und Cannabisprodukten in die neue Regelung des Ordnungsbussenverfahrens zu integrieren. Wenn Frau Geissbühler verlangt, dass dieser erwähnte Bericht nun abgewartet wird, so steht der Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes in das Ordnungsbussengesetz trotzdem nichts im Wege, weil der Konsum von Cannabis und Cannabisprodukten ja heute mit Busse geahndet wird. Es entspricht daher nur der Logik, dass jetzt eine entsprechende Überführung gemacht wird. Wir haben uns am heutigen Recht zu orientieren, und dieses besagt nun einmal, dass der Cannabiskonsum mit Busse bestraft wird.

Es wäre falsch, sich jetzt an einem noch nicht vorliegenden Bericht, dessen Inhalt man auch nicht kennt, zu orientieren und auf eine entsprechende Überführung zu verzichten. Es gilt, ich habe es gesagt, das heutige Recht, und das überführen wir hier in diese Vorlage.

Ich empfehle Ihnen hier namens der klaren Kommissionsmehrheit die Ablehnung dieses Minderheitsantrages.