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preparatory:AB 195338

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-03-07

Wortprotokoll

Im Mai 2011 stellten die französischen Steuerbehörden das Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern zwischen der Schweiz und Frankreich vom 31. Dezember 1953 infrage. Insbesondere erklärte Frankreich dieses Abkommen für nicht mehr notwendig, da Frankreich seit geraumer Zeit im innerstaatlichen Recht die Anrechnung bezahlter ausländischer Steuern als Methode zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung kennt. Nach Konsultation der Kantone teilte die Schweiz der französischen Seite mit, dass sie eine Revision des Abkommens wünsche. Das revidierte Abkommen wurde am 11. Juli 2013 unterzeichnet. Es wurde jedoch von den eidgenössischen Räten verworfen. Daraufhin kündigte Frankreich das alte Abkommen vom 31. Dezember 1953 mit Wirkung auf den 31. Dezember 2014. Seit dem 1. Januar 2015 herrscht zwischen beiden Ländern in diesem Bereich ein abkommensloser Zustand. Jedes der beiden Länder wendet sein eigenes Steuerrecht auf grenzüberschreitende schweizerisch-französische Erbschaftssteuer-Sachverhalte an. Diese Situation war dem Parlament wohlbekannt, als es das revidierte Abkommen ablehnte. Es gibt für den Bundesrat keinen triftigen Grund, Frankreich um neue Verhandlungen zu ersuchen, da unser Nachbarstaat seine Politik im Bereich der Erbschaftssteuern nicht geändert hat und damit kein anderes Verhandlungsresultat erwartet werden könnte als jenes, welches die Bundesversammlung verworfen hat.