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preparatory:AB 1958

Borer Roland · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-03-08

Wortprotokoll

Eigentlich gibt es zwei Gründe, weshalb Ihnen die Minderheit II (Borer) Antrag stellt, bei Artikel 27 Absatz 2 zu streichen und nur Absatz 1 zu belassen, in welchem explizit festgehalten wird: "Der Versandhandel mit verwendungsfertigen Arzneimitteln ist untersagt." Ein Grund für diesen Antrag ist ein grundsätzlicher, der andere ein materieller.

1. Ich gehe davon aus, dass wir in Absatz 1 einen Grundsatzentscheid fällen - dass wir nämlich den Versandhandel nicht bewilligen wollen. In Absatz 2 sind nun die Ausnahmen aufgelistet. Schauen wir sie genau an, so sehen wir, dass die Sache faktisch nicht auf ein Verbot, vielmehr auf eine Bewilligung hinausläuft. Verboten bleibt da eigentlich ausschliesslich der Bereich des Versands auf Bestellungen per Internet. Warum sind wir in diesem Fall nicht so ehrlich und formulieren Artikel 27 um? Die Formulierung würde dann etwa heissen: "Der Versandhandel mit verwendungsfertigen Arzneimitteln ist zugelassen, sofern ...." - dann würden wir die Bedingungen aufführen. Wir können aber nicht etwas verbieten, was wir im Nachhinein praktisch zulassen! Diese Art des Legiferierens zeugt von einem eigenartigen Verständnis sinnvollen Legiferierens! Dies einmal zum Grundsätzlichen.

2. Zum Materiellen: Hier muss ich vorausschicken, dass ich kein Fachmann für die Wirkung und die Vertriebskanäle von Medikamenten bin. Ich kann Ihnen einfach sagen, was ich als Konsument oder Patient empfinde; beim Rest muss ich mich auf Fachpersonal verlassen.

Ich stelle fest, dass ich im Zusammenhang mit dem Arzneimittelversand von zwei renommierten Schweizer Hochschulen Unterlagen zugestellt bekommen habe: zum einen Unterlagen von der Universität Basel und zum anderen von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich. In beiden Dossiers wurde festgehalten, dass der Versandhandel an sich problematisch sei. Das ist ein Faktum! Ich musste leider feststellen, dass es auch in unseren Reihen und in gewissen Kantonsregierungen Vertreter gibt, die jetzt nonchalant sagen, das sei natürlich selbstverständlich, das seien Gefälligkeitsgutachten der entsprechenden Hochschulen für die Apotheker. Wörtlich wurde, unter anderem von einem Regierungsmitglied eines Kantons, der Begriff "Gefälligkeitsgutachten" gebraucht.

Wenn wir heute in diesem Land so weit sind, dass wir sagen, unsere renommierten Hochschulen würden Gefälligkeitsgutachten abgeben - wenn das die grundsätzliche Meinung ist -, werde ich Sie dann daran erinnern, wenn wir im Rahmen des nächsten Budgets Kredite für Hochschulen sprechen. In diesem Fall, bin ich der Meinung, sollen unsere Hochschulen vom Sponsoring leben und nicht mehr öffentliche Gelder beziehen. Dann können sie Gefälligkeitsgutachten machen - wenn das die Meinung wäre.

Ich persönlich habe eine andere Einstellung. Ich persönlich bin nach wie vor der Meinung, dass die Abteilungen und Fakultäten unserer Hochschulen seriös arbeiten und dass diese Gutachten, die ich bekommen habe, aus der Überzeugung heraus erstellt worden sind, dass der Medikamentenversand tatsächlich Probleme aufgeben kann - ich sage bewusst "kann" und nicht "muss".

Aus diesem Grund und im Sinne einer genauen und korrekten Legiferierung habe ich Ihnen im Namen der Minderheit II diesen Antrag auf Streichung des Absatzes 2 gestellt.