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preparatory:AB 195878

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2016-03-09

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat das vorliegende Waldgesetz in der letzten Woche zum zweiten Mal beraten und bei allen noch hängigen Differenzen an seiner Version festgehalten. Somit bestehen bei insgesamt vier Artikeln Differenzen: bei Artikel 21a in Verbindung mit Artikel 56, bei Artikel 34a, Artikel 34b und Artikel 38a.

Zu Artikel 21a: Die bei der letzten Behandlung in unserem Rat zu diesem Artikel gemachten Ausführungen erscheinen der Mehrheit der Kommission nach wie vor eminent wichtig, denn es ist leider eine traurige Tatsache, dass sich im Wald immer wieder Unfälle mit forstlich nicht oder zu wenig ausgebildeten Arbeitskräften ereignen. So besagt die Unfallstatistik der Suva, dass die registrierten Forstbetriebe jährlich über 300 Unfälle pro 1000 Vollbeschäftigte vermerken. Das bedeutet, dass wir im Bereich der Waldarbeit rund dreimal mehr Unfälle haben als im Durchschnitt aller anderen Suva-versicherten Betriebe.

So wird hier im Gesetzentwurf zur besseren Gewährleistung der Arbeitssicherheit im gesamten Schweizer Wald neu die Pflicht eingeführt, dass im Auftrag ausgeführte Holzerntearbeiten im Wald nur nach Absolvierung einer vom Bund anerkannten Ausbildung ausgeführt werden dürfen. Diese Pflicht gilt für die vom Auftragnehmer für Holzarbeiten eingesetzten Arbeitskräfte.

Holzerntearbeiten, welche ausserhalb von direkten Auftragnehmer- und Arbeitgeberverhältnissen ausgeführt werden, wie zum Beispiel Holzerntearbeiten im eigenen Privatwald, sind von der Ausbildungspflicht nicht erfasst, und das soll auch so bleiben. Für die Umsetzung soll in den Übergangsbestimmungen von Artikel 56 Absatz 3 eine Frist von bis zu fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes beibehalten werden.

Bei Artikel 21a hat die Kommission mit 7 zu 6 Stimmen entschieden. Die Mehrheit beantragt Ihnen, am Entscheid unseres Rates vom 3. Dezember 2015 festzuhalten.

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