preparatory:AB 196477
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-03-14
Wortprotokoll
Die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Einkommenssteuer im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erfolgt durch die zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen. Dabei gilt als massgeblicher Verkehrswert einer Mitarbeiterbeteiligung grundsätzlich der Formelwert gemäss Artikel 4 der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung sowie gemäss Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. Juli 2013 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Dieser Formelwert wird für jeden betroffenen Arbeitgeber spezifisch ermittelt. Damit steht den kantonalen Veranlagungsbehörden ein entsprechender Ermessensspielraum bei der Bewertung zu, um den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Ausser dem in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeiteten Kreisschreiben Nr. 37 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung als Aufsichtsbehörde über die direkte Bundessteuer diesbezüglich keine zusätzlichen Weisungen an die Kantone erlassen.