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AB 196483

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-03-14

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat keine Kenntnis eines solchen Verhaltens von Frontex. Die EU hat in einer Verordnung - in der EU-Verordnung Nr. 656/2014 - klare, verbindliche Regelungen formuliert, welche von allen Akteuren im Rahmen der Überwachung der Seeaussengrenzen inklusive Seerettung zu beachten sind. Auch in der konstituierenden Verordnung - in der EU-Verordnung Nr. 2007/2004 - wird die Agentur ausdrücklich zur Einhaltung der Menschenrechte verpflichtet. Darüber hinaus wurden spezifische Mechanismen geschaffen, welche die Einhaltung dieser Verpflichtungen anlässlich von Operationen sicherstellen. So verfügt Frontex zum einen über einen unabhängigen Grundrechtsexperten, zum andern wird die Agentur seit Januar 2013 durch ein konsultatives Forum unterstützt, dessen Aufgabe es ist, den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor in Sachen Menschenrechte zu beraten. Die Beteiligung an Frontex bildet eine Schengen-Weiterentwicklung, zu der sich die Schweiz verpflichtet hat. Der Bundesrat sieht keine Veranlassung, aus Frontex auszutreten.

Bei der Marinemission der Nato in der Ägäis handelt es sich um eine Beobachtungs- und Meldeoperation. Mit der Weiterleitung der beobachteten Erkenntnisse über verdächtige Schiffe sollen Griechenland und die Türkei im Kampf gegen die Schlepperei unterstützt werden. Die Nato-Schiffe haben keinen Auftrag, Flüchtlingsboote zu stoppen oder zurückzuweisen.

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