preparatory:AB 198096
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-04-26
Wortprotokoll
Egal, was passiert: Wenn das Kind zu einem Arzt oder einer Ärztin gebracht wird, gibt es unter Umständen Feststellungen. Dann beginnt schon das Vertrauensverhältnis. Die Ärzte haben Verpflichtungen. Für den Fall, dass das Kind in einer Kinderkrippe ist, haben wir die allgemeine Formulierung in Artikel 443 Absatz 1 ZGB, wonach Meldung erstattet werden kann. Wenn es uns schon um den Kindesschutz geht: Es liegt in der Verantwortung dieser Person, dass sie Meldung macht, wenn sie den Verdacht hat oder feststellt, dass das Kind misshandelt wird. Unser System lässt das zu, ohne dass jemand hier ein Gesetz bricht.