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preparatory:AB 198456

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-04-27

Wortprotokoll

Vorab ist festzustellen, dass die Vernehmlassungsteilnehmer, die die Gesetzesänderung befürworten, ausnahmslos auch die Rückwirkung befürwortet haben. Sie haben das also als Gesamtpaket beurteilt, so, wie das auch Ihre Kommission als Gesamtpaket beurteilt. Das ist in Übereinstimmung.

Der Bundesrat schlägt Ihnen diese Rückwirkung in seinem Entwurf aber ausdrücklich nicht vor. Die Gründe, die für eine Rückwirkung von Gesetzen massgeblich sind, hat Frau Leutenegger Oberholzer im Wesentlichen ausgeführt. Primär geht es ja hier um die Rechtssicherheit. Das Recht soll angewendet werden, und auch die Rechtsprechung gehört dazu. Wenn wir hier eine so lange Frist haben, dann entsteht natürlich in dieser Phase Rechtsunsicherheit. Man könnte hier noch in Bezug auf die Zeit ein Auge zudrücken, weil die Motion 12.3172 in der ersten Session nach dem Bundesgerichtsurteil eingereicht wurde und das Parlament das Vorhaben immer beförderlich behandelt hat, auch der Bundesrat mit der Vernehmlassung und der Gesetzesvorlage. Aber trotzdem, es ist eine lange Zeit, und in dieser Zeit entsteht natürlich Rechtsunsicherheit.

Sie müssen wissen, dass die Mehrzahl der Kantone diese Bestimmung des Bundesgerichtes bereits anwendet. Zahlreiche Bauern haben einen von ihnen getätigten Verkauf entsprechend abgerechnet, die Steuern entrichtet und die AHV-Beiträge ebenfalls. Fälle, die rechtskräftig geworden sind, können nicht mehr geöffnet werden. Wenn Sie jetzt Rückwirkung beschliessen, profitieren Bauern in jenen Kantonen, die dieses Gesetz noch nicht anwenden oder bei denen ein Fall hängig ist. Es ist dann die Frage, wie das beurteilt wird. Aber durch diese längere Zeit schaffen Sie mit dieser Rückwirkung Rechtsunsicherheit und Rechtsungleichheit, weil dann in dieser Phase Bauern, also Betroffene, unterschiedlich behandelt werden. Das ist keine gute Voraussetzung. Man wird dann einige Kantonsregierungen ins Abendgebet einschliessen und ihnen danken und andere, die bereits veranlagt haben, in die Hölle verdammen. Das ist dann das Resultat.

Frau Leutenegger Oberholzer hat ausgeführt, welche Gründe für eine Rückwirkung massgeblich sind. Es müssen triftige Gründe sein. Fiskalische Gründe genügen dafür grundsätzlich nicht, es sei denn, die Finanzen seien in Gefahr; das kann hier verneint werden. Rückwirkungen dürfen keine stossenden Rechtsungleichheiten bewirken. Das ist hier der Fall. Es gibt stossende Rechtsungleichheiten, indem wir in diesem Zeitraum Fälle unterschiedlich beurteilen. Eine Rückwirkung ist dann gerechtfertigt, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorhanden ist: Hier geht es nicht um öffentliche, sondern um private Interessen. Das sind eigentlich die wesentlichen Gründe, die gegen eine Rückwirkung sprechen.

Es gibt den Grundsatz, dass wir Recht eigentlich nicht rückwirkend sprechen, sondern ab Inkrafttreten anwenden. Ein Gerichtsurteil ist ebenfalls ein Rechtsakt, der entsprechend berücksichtigt wird. Sie schaffen hier ein Präjudiz, das relativ weit reicht, wenn Sie der Kommissionsmehrheit folgen - bei allem Verständnis dafür, dass das auch als etwas Zusammengehöriges erfasst werden kann. Aber mit dieser Rückwirkung schaffen Sie in Bezug auf die bereits abgehandelten Fälle eine Ungleichheit. Das wird dann wohl noch zu reden geben, wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission folgen.

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen hier, das Gesetz nicht rückwirkend anzuwenden.