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preparatory:AB 198479

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2016-04-27

Wortprotokoll

Gerne äussere ich mich im Namen der SP-Fraktion gegen diese beiden Rückwirkungsklauseln bei Artikel 205f DBG und Artikel 78f StHG.

Mit dieser Vorlage wollen Sie nun, so haben Sie mit dem Eintreten beschlossen, Grundstückgewinne beim Verkauf von Grundstücken im Anlagevermögen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, denen sie als Bauland zugeteilt sind, weiterhin privilegiert besteuern können. Mit dem Eintreten auf die Vorlage schaffen Sie bereits eine krasse Ungleichbehandlung gegenüber all jenen Selbstständigerwerbenden, Herr Bigler hat darauf hingewiesen, deren Grundstückgewinne ordentlich besteuert werden. Wenn Sie diese Bestimmungen nun noch rückwirkend in Kraft setzen, nämlich für alle Fälle, die noch nicht rechtskräftig veranlagt worden sind, schaffen Sie eine weitere, eine doppelte Ungerechtigkeit. Die Rückwirkung ist somit, wenn Sie dem Antrag der Kommissionsmehrheit folgen, mehrfach rechtswidrig. Das sage ich auch dem Herrn Anwalt und Notar Kommissionssprecher.

Rückwirkungen von Gesetzen sind, Herr Anwalt und Herr Kollege, grundsätzlich unzulässig, Sie wissen das. Sie stehen im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit und verletzen das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 8 der Bundesverfassung. Eine Rückwirkung kann rechtlich zulässig sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar kumulativ:

1. Es muss ein öffentliches Interesse vorliegen. Fiskalische Gründe von Privaten stellen kein solches öffentliches Interesse dar. Diese Voraussetzung ist somit ganz klar nicht gegeben. Es profitieren ein paar Landwirtinnen und Landwirte davon, nicht einmal die Mehrheit, sondern eine klare Minderheit. Das öffentliche Interesse steht dem klar entgegen. Man schafft Anreize, zum Beispiel Kulturland zu verkaufen; man schafft Anreize, solche Gewinne zu realisieren usw.

2. Die Rückwirkung darf keine stossenden Rechtsungleichheiten schaffen. Genau das wäre aber hier der Fall, denn alle Grundstückverkäufe, die nach der neuen Bundesgerichtspraxis bereits rechtskräftig veranlagt sind, wären von dieser privilegierten Besteuerung ja ausgeschlossen. Diese Verkäufe würden somit benachteiligt. Die Rückwirkung führt, wie ich bereits ausgeführt habe, zu einer Benachteiligung Dritter, die in einer vergleichbaren Lage sind, zum Beispiel die Selbstständigerwerbenden - ich schaue jetzt Herrn Rime an, den Präsidenten des Gewerbeverbandes.

3. Eine Rückwirkung muss zeitlich mässig sein. Das ist sie aber hier klar nicht. Ihre Dauer beträgt ja mindestens sechs Jahre, eigentlich aber noch mehr, denn die Rückwirkung hat überhaupt keine zeitlichen Limitierungen, da alle Fälle, die noch nicht rechtskräftig veranlagt sind, von dieser Rückwirkung profitieren können. Alle offenen Fälle werden also erfasst. Die Kommissionsmehrheit hat nun zur Rechtfertigung vorgebracht, eine begünstigende Rückwirkung sei ja nicht so schlimm. Aber auch das ist rechtlich falsch: Auch eine solche Rückwirkung ist verfassungswidrig, wenn sie zu rechtsungleichen Behandlungen führt. Im vorliegenden Fall sind es, wie gesagt, mehrfach rechtsungleiche Behandlungen.

4. Neben der Rechtsungleichheit, das wissen Sie auch, wird der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verletzt. Gestern haben Sie - vor allem vonseiten der SVP - im Rahmen der Debatte zu Kroatien mehrfach darauf hingewiesen, dass für uns die Verfassung gelte. Ich fordere Sie nun auf: Handeln Sie verfassungsgemäss, und verhindern Sie eine wilde rechtliche Bestimmung in diesem Gesetz! Das ist das Mindeste. Das Beste ist, wenn Sie mit der Kommissionsminderheit zum Schluss die ganze Vorlage bachab schicken. Sie wollen verfassungsgemäss handeln, und was das heisst, ist im vorliegenden Fall klar.