preparatory:AB 203618
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-09-19
Wortprotokoll
Wie der Bundesrat in seiner Botschaft zur Übernahme der EU-Rückführungsrichtlinie festgehalten hat, sieht Artikel 6 Absatz 3 der Rückführungsrichtlinie eine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass bei einem illegalen Aufenthalt immer eine Wegweisungsverfügung erlassen werden muss. Ebenfalls verbietet der Schengener Grenzkodex nicht die formlose Wegweisung. Bei einer Rückübergabe beziehungsweise Rückübernahme aufgrund eines bilateralen Abkommens ist derjenige Staat, der die betroffene Person zurücknimmt, für die Durchführung des Wegweisungsverfahrens nach Massgabe der Rückführungsrichtlinie zuständig, also gemäss Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Rückführungsrichtlinie. Der Bundesrat erachtet die Vornahme von formlosen Wegweisungen durch das Grenzwachtkorps als gesetzeskonform.
[VS]