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preparatory:AB 204683

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-09-22

Wortprotokoll

Es gibt jetzt noch diese Differenz in Bezug auf die Busse, wie bereits erläutert wurde. Es gibt den Antrag der Mehrheit, gemäss Ständerat, und die Anträge der beiden Minderheiten. Hier liegt nicht nur ein Unterschied in der Höhe der Busse vor, sondern auch in der Gewichtung des Tatbestandes, wenn man so will.

Die Mehrheit geht davon aus, dass einfach ein Formular verspätet eingereicht wird. Dafür soll eine Ordnungsbusse von maximal 5000 Franken ausgesprochen werden. Die Mehrheit geht davon aus, dass hier kein Steuerdelikt vorliegt, dass in der zu späten Einreichung des Steuerformulars also keine Steuerhinterziehung vorliegt. Sie geht davon aus, dass der Staat die Sicherheit, um auf die Steuern zuzugreifen, ohnehin hat, weil entsprechende Firmen mit der Steuererklärung Bilanz und Erfolgsrechnung unterschrieben einzureichen haben. Damit ist der Zugriff möglich. Das ist die Meinung der Mehrheit: Es ist also einfach ein Formfehler, eine verspätete Einreichung des Formulars, und es gibt eine Ordnungsbusse von 5000 Franken.

Die Minderheiten gehen davon aus, dass die nichtrechtzeitige Einreichung des Formulars ein Delikt darstellt, das strafrechtlich verfolgt werden kann. Sie unterstellen damit also die Absicht einer Steuerhinterziehung; das ist eigentlich der Unterschied. Mit den beiden Minderheitsanträgen folgen Sie eigentlich der bisherigen Verwaltungspraxis, die das ebenfalls so beurteilt.

Hier ist der Unterschied: Wenn man die parlamentarische Initiative konsequent durchzieht, dann ist der Antrag der Mehrheit durchaus kohärent. Man will die nichtrechtzeitige Einreichung aus dem Delikt der Steuerhinterziehung herausnehmen. Das wäre dann eine Gesetzesänderung. Das Gefährliche dieses Mehrheitsantrages liegt vielleicht darin, dass es eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen gibt. In anderen Bereichen kann dieser Tatbestand nämlich steuerrechtlich verfolgt werden. Wenn Sie der Mehrheit folgen, schaffen Sie hier eigentlich einen neuen Tatbestand, indem Sie Steuerhinterziehung sozusagen als Delikt [PAGE 1554] ausschliessen. Das ist an sich kohärent. Wir können grundsätzlich mit beidem leben. Denn Sie machen ja ein neues Gesetz, oder Sie ändern das Gesetz, und da sind beide Varianten denkbar. Wenn Sie keine Ungleichbehandlung schaffen wollen, müssen Sie den Minderheiten folgen, und wenn schon, dann konsequenterweise der Minderheit II (Birrer-Heimo), weil deren Lösung die Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen herstellt. Der Kompromiss, den die Minderheit I (Landolt) vorschlägt, ist irgendwo etwas dazwischen, das wieder nicht ganz kohärent ist mit dem geltenden Recht. Das sind vielleicht zusammengefasst die Unterschiede.

Die Variante der Mehrheit hat den Vorteil, dass sie keine Untersuchungen nach sich zieht: Es ist eine Ordnungsbusse, und damit ist das Ganze erledigt. Die Mehrheit hat so argumentiert, dass eine Steuerhinterziehung nicht möglich ist, weil - ich habe es bereits gesagt - durch die Steuererklärung mit Ablieferung von Bilanz und Erfolgsrechnung der Staat die Möglichkeit hat, die Verrechnungssteuer zu sichern. Im internationalen Bereich wird davon ausgegangen, dass die Dividendenablieferung durch die ausländischen Steuerbehörden ohnehin auch kontrolliert wird. Die Mehrheit Ihrer Kommission schliesst also aus, dass mit der verspäteten Einreichung des Formulars eine Steuerhinterziehungsabsicht vorhanden ist oder eine Steuerhinterziehung erfolgen kann. Daher sieht sie nur die Ordnungsbusse vor.

Die Minderheiten möchten ein mögliches Schlupfloch, das sich doch, wie auch immer, ergeben könnte, schliessen, indem sie das Ganze gleich behandeln. Wenn Sie auf der Gleichbehandlung bestehen, wäre es konsequent, die Variante der Minderheit II (Birrer-Heimo) zu unterstützen und nicht den Zwischenantrag Aeschi Thomas, der in der Kommission eingereicht wurde, der eine Senkung der Busse vorsieht.

Ich habe gesagt, dass wir mit beidem leben können. Ich habe durchaus Verständnis für die Variante der Mehrheit, weil sie in sich kohärent ist und den Tatbestand der Steuerhinterziehung eigentlich ausschliesst. Wenn Sie aber beim geltenden Recht bleiben wollen, wäre es konsequent, die Variante der Minderheit II (Birrer-Heimo) zu unterstützen. Dann unterstellen Sie bei der verspäteten Einreichung des Steuerformulars die Absicht der Steuerhinterziehung, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Das ist der Unterschied dieser beiden Varianten. Sie haben hier zu entscheiden.