preparatory:AB 204787
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-09-22
Wortprotokoll
Die ersten zwei Ziffern der Motion betreffen den damaligen Sachverhalt bezüglich der Ammann Group. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Untersuchung im Bereich der direkten Bundessteuer durchgeführt; betreffend die kantonalen Steuern hat sie keine vergleichbare Aufsichtskompetenz. Das Ergebnis dieser Untersuchung zur Ammann Group - und damit das Ergebnis zu den ersten zwei Ziffern - wurde Ende April 2015 in einem gemeinsamen Bericht der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung des Kantons Bern auf der Website des Kantons aufgeschaltet. Die in den ersten beiden Ziffern aufgeworfenen Fragen sind also abgeklärt und die Ergebnisse öffentlich zugänglich. Damit sind die Ziffern 1 und 2 der Motion eigentlich definitiv erfüllt. Hier besteht kein Handlungsbedarf mehr. Hier ist alles, was von Interesse ist, abgeklärt und veröffentlicht worden. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass wir in der Vergangenheit Einzelfälle von Offshore-Gesellschaften immer höchstgerichtlich, also vom Bundesgericht, haben beurteilen lassen. Damit besteht hier auch eine Rechtsprechung, die die geltende Praxis stützt.
Zur Forderung von Ziffer 3 ist festzustellen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung keine entsprechende Liste zu Steuer-Rulings hat, weil Steuer-Rulings Sache der Kantone sind. Hier sind - wiederum im Zusammenhang mit dem Fall oder schlussendlich eben Nichtfall Ammann Group - zwei Gutachten erstellt worden. Im einen Gutachten kommt Professor Behnisch zum Schluss, dass sich das bestehende föderalistische System mit der Veranlagungskompetenz der Kantone und der Aufsicht durch die Eidgenössische Steuerverwaltung bewährt habe und dass keine Mängel oder Missbräuche sichtbar seien. Wir haben also keine entsprechende Liste und könnten Ziffer 3, wenn Sie sie annehmen würden, gar nicht erfüllen. Eine umfassende schweizweite Überprüfung ist nicht möglich. Wir gehen aber davon aus - das entspricht auch der im Gutachten ausgeführten wissenschaftlichen Sicht -, dass diese Steuer-Rulings in Ordnung sind und die Aufsicht durch die Eidgenössische Steuerverwaltung diesbezüglich genügt.
Es gibt keinen Grund, diese Motion, deren zwei erste Ziffern ohnehin nicht mehr aktuell sind und deren dritte Ziffer nicht erfüllt werden kann, anzunehmen. Ich bitte Sie also, die Motion abzulehnen.