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preparatory:AB 206305

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-09-29

Wortprotokoll

Es gibt genügend Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Konsumentenorganisationen die ihnen gewährten Finanzhilfen für die richtigen Zwecke einsetzen: Erstens kann der Bund ausschliesslich genau bestimmten Organisationen Finanzhilfen gewähren; das tun wir. Zweitens können die Finanzhilfen an Konsumentenorganisationen nur für genau bestimmte Informationstätigkeiten gewährt werden, nämlich einerseits für objektive und fachgerechte Informationen in gedruckten oder in elektronischen Medien, andererseits für die Durchführung vergleichender Tests und für das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen. Drittens - das wurde von Frau Nationalrätin Gössi auch gesagt - darf die vom Bund gewährte Finanzhilfe höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten der Konsumentenorganisationen ausmachen. Viertens bietet das Aufteilungssystem den Konsumentenorganisationen einen Anreiz, sich den im Gesetz vorgesehenen Informationstätigkeiten zu widmen. Und fünftens hat das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen (BFK) als zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass die Finanzhilfen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gesetzes gewährt werden und deren Verteilung sichergestellt wird.

In Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages ans BFK und des Postulates Fournier 14.3922 sind - ich habe es vorhin gesagt - am 1. November 2015 zwei Wegleitungen in Kraft getreten.

Aufgrund dieser Erwägungen beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.

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