preparatory:AB 20812
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Zu den Artikeln 27 und 27a, Oberaufsicht und Überprüfung der Wirksamkeit: Die Kommission des Nationalrates ist davon ausgegangen, dass die Umschreibung der Aufgabe der Überprüfung der Wirksamkeit keiner Präzisierung gegenüber Artikel 170 der Bundesverfassung bedarf. Gemäss der Stellungnahme des Bundesrates sollte in Artikel 27 nicht nur die Oberaufsicht gemäss Artikel 169 BV, sondern auch die Evaluationsaufgabe der Bundesversammlung gemäss Artikel 170 BV präzisiert und konkretisiert werden. Der Nationalrat hat diese beiden klar von einander zu unterscheidenden Aufgaben der Bundesversammlung in zwei getrennten Artikeln umschrieben.
Dabei wurde die teilweise unzutreffende Terminologie des Antrages des Bundesrates übernommen, was nun korrigiert werden soll. Im deutschen Text ist es nur eine Kleinigkeit: einmal muss "Wirksamkeitsprüfung" durch "Wirksamkeitsüberprüfung" ersetzt werden. Im französischen Text ist die analoge Formulierung "contrôle d'efficacité" Ausdruck eines grundlegenden Missverständnisses. Es geht eben gerade nicht um die Kontrolle des Handelns von Bundesrat und Verwaltung, sondern auch um die Selbstevaluation des Gesetzgebers. Richtig ist daher die französischen Fassung: "évaluation de l'efficacité".