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Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-12-15

Wortprotokoll

Nach der Diskussion, in der eigentlich alle Aspekte ausgeleuchtet wurden, möchte ich versuchen, die Haltung des Bundesrates noch einmal zusammenzufassen. Der Bundesrat hat mit seiner Botschaft vom 26. August 2015 ein Nein zur Initiative empfohlen. Er hat neben der grundsätzlichen Ablehnung auch eine Reihe von Mängeln aufgezeigt; Bestimmungen, die nicht mit dem geltenden Recht übereinstimmen und die den Rahmen der Privatsphäre eigentlich sprengen.

In der Botschaft haben wir ausgeführt: "Die Einschränkungen, zu denen die Initiative führen würde, hätten insbesondere auf die korrekte Veranlagung der Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden negative Auswirkungen. Aus Sicht des Bundesrates liegen deshalb keine Gründe vor, die eine Unterstützung der Initiative oder die Unterbreitung eines Gegenentwurfes rechtfertigen würden." Inzwischen liegt ein Gegenentwurf vor, den die Kommission ebenfalls beraten hat.

Dieser Gegenentwurf umfasst insbesondere drei Punkte:

1. Die finanzielle Privatsphäre wird explizit als Teil der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre in der Verfassung aufgeführt.

2. Die Bestimmungen zu den Ausnahmen vom Bankkundengeheimnis im Steuerbereich werden neu auf die Verfassungsstufe angehoben.

3. Ein automatischer Informationsaustausch im Inland kann mit dem Gegenentwurf nicht eingeführt werden, ausdrücklich auch nicht über eine Revision der Verrechnungssteuer.

Grundsätzlich, kann man sagen, verfolgen die Initiative und der Gegenentwurf die gleichen Ziele. Der Gegenentwurf geht aber nicht über die Bestimmungen im geltenden Recht hinaus. Es ergeben sich insbesondere folgende Unterschiede zwischen der Volksinitiative und dem Gegenentwurf: Betroffen von den Bestimmungen zur Auskunftspflicht sind nicht wie im Initiativtext Dritte - allgemein gehalten -, sondern ausschliesslich die Banken. Auskünfte beim Arbeitgeber könnten von den Steuerbehörden somit theoretisch weiterhin eingeholt werden.

Die Volksinitiative regelt in der Bundesverfassung den Zugriff auf Bankdaten im Bereich der direkten und der indirekten Steuern, wohingegen der Gegenentwurf sich auf eine Regelung zu den direkten Steuern beschränkt. So wäre beispielsweise die Mehrwertsteuer vom Gegenentwurf nicht betroffen. Als schwere Steuerwiderhandlung, die den Zugang zu Bankdaten ausnahmsweise rechtfertigt, gilt beim Gegenentwurf auch die Veruntreuung von Quellensteuern, was bei der Volksinitiative nicht der Fall ist. Damit stimmt der Gegenentwurf mit den heutigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer überein, in denen die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge, Steuerbetrug und Veruntreuung von Quellensteuern aufgeführt werden. Durch die Einbindung des Wortes "insbesondere" im Text des Gegenentwurfes ist die Aufzählung zudem nicht abschliessend, was dem Gesetzgeber einen gewissen Spielraum lässt.

Gemäss Gegenentwurf kann der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des EFD bei begründetem Verdacht auf eine schwere Steuerwiderhandlung die Anordnung einer Untersuchung beschliessen; das ist bereits heute der Fall. Die Volksinitiative sieht vor, dass ein Gericht bestätigen muss, dass ein begründeter Verdacht vorliegt.

Wenn man damit also Gegenentwurf und Initiative miteinander vergleicht, dann stellt man fest, dass die Mängel, auf die der Bundesrat in Bezug auf die Initiative hingewiesen hat, im Gegenentwurf berücksichtigt worden sind. Das lässt aus Sicht des Bundesrates den Schluss zu, dass die Initiative auch wegen formaler und inhaltlicher Mängel abzulehnen ist. Der Gegenentwurf hat diese Mängel nicht mehr.

Damit können wir uns auf den Grundsatz beschränken, also darauf, was Initiative und Gegenentwurf eigentlich wollen. In der Diskussion hier im Rat gibt es zwei Lager. Wir haben einerseits die staatspolitischen Bedenken, die aufgeführt wurden, mit denen der Schutz der Privatsphäre über alles gestellt wird. Das ist sozusagen das Schwergewicht. Wir haben andererseits eine verfassungsmässige Bestimmung, die ins Feld geführt wird, nämlich die Steuergerechtigkeit. Damit ist für die Beurteilung eigentlich eine Güterabwägung vorzunehmen zwischen dem Schutz der Privatsphäre und der Steuergerechtigkeit. Wenn man diese Beurteilung vornimmt, muss wohl auch die Frage der Verhältnismässigkeit gestellt werden: Ist es verhältnismässig, in die Privatsphäre einzugreifen, um die Steuergerechtigkeit herzustellen?

Um diese Verhältnismässigkeit als Argument gegen die Initiative zu gewichten, müsste der Missbrauch oder die Steuergerechtigkeit massgeblich in Betracht gezogen werden, mit dem sich dieser Eingriff in die Privatsphäre rechtfertigen lässt. Die eine Seite geht nun davon aus, dass sehr viel nicht richtig versteuert wird, dass also die Steuergerechtigkeit arg in Mitleidenschaft gezogen wird. Die andere Seite geht davon aus, dass die Schweizer steuerehrlich sind und es schwarze Schafe gibt. Da ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Das ist keine exakte Wissenschaft, sondern ein politischer Entscheid: Gewichten wir den Schutz der Privatsphäre oder die Steuergerechtigkeit stärker? Das ist wohl etwas, das Sie selbst beurteilen müssen.

Ich komme damit zu den Folgen: Was änderte sich, wenn der Gegenentwurf oder die Initiative angenommen würde? Es ist festzuhalten, dass dies keinen direkten Einfluss auf die Gesetzgebung hätte. Weder der Gegenentwurf noch die Initiative hätten also zur Folge, dass unmittelbar ein Gesetz geändert werden müsste.

Es ist aber auch klar festzuhalten, dass mit dem Festschreiben des Schutzes der finanziellen Privatsphäre in der Verfassung Sie oder wir dann keine Möglichkeit mehr hätten, eine Steuerstrafrechtsrevision oder eine Reform der Verrechnungssteuer vorzunehmen. Das war ja der Inhalt einer Vorlage, die wir dem Parlament zugeführt haben und die wir jetzt in die Schublade gelegt haben, weil wir die Abstimmung abwarten wollen. Sollte der Gegenentwurf oder die Initiative angenommen werden, wäre eine Änderung der Gesetze, so, wie das damals vom Bundesrat vorgesehen war, nicht mehr möglich, weil dann auf Verfassungsstufe der Schutz des Bankkundengeheimnisses zugunsten aller, die in der Schweiz Wohnsitz haben, festgeschrieben wäre.

Das ist also die Güterabwägung, die vorzunehmen ist: Was gewichten Sie höher, den Schutz der Privatsphäre in der Verfassung, mit der Konsequenz, dass in Bezug auf Gesetzesänderungen der Spielraum eigentlich genommen wird, oder setzen Sie die Steuerehrlichkeit höher, und gewähren Sie mit Blick auf die Steuergerechtigkeit einen Druck auf die Privatsphäre?

Der Bundesrat, noch einmal, kam zum Schluss, dass der Schutz der Privatsphäre mit Artikel 13 der geltenden Bundesverfassung genügend gewährleistet ist und empfiehlt Ihnen, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen. Zum Gegenentwurf hat er nicht mehr ausführlich Stellung genommen.

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