preparatory:AB 210063
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-12-15
Wortprotokoll
Es geht bei dieser Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes um die Frage, wo die Provision bei Grundstückvermittlungen zu besteuern ist, und zwar betreffend natürliche und juristische Personen. Diese Frage wird heute uneinheitlich geregelt. Der Besteuerungsort kann der Sitz des Vermittlers sein, oder er kann dort sein, wo die Liegenschaft liegt, und das führt zu Differenzen. Diese Frage soll geregelt werden, damit wir überall die gleiche Regelung haben. Die neue Regelung geht auf eine Motion von Herrn alt Nationalrat Pelli zurück und sieht Folgendes vor: Natürliche Personen, die in der Schweiz wohnen, besteuern dort, wo sie wohnen, also nicht dort, wo das Grundstück liegt, sondern dort, wo sie wohnen. Das gilt für die natürlichen Personen, die in der Schweiz wohnen. Juristische Personen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, machen das Gleiche. Sie besteuern dort, wo der Firmensitz liegt, und nicht dort, wo das Grundstück ist. Natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland besteuern dort, wo das Grundstück liegt. [PAGE 2269]
Das ist eigentlich die ganze Geschichte dieser Gesetzesrevision, mit der wir hier Klarheit schaffen. Von den Kantonen ist sie nicht bestritten. Wer in der Schweiz wohnt, besteuert dort, wo er wohnt, und nicht dort, wo das Grundstück ist. Wer im Ausland wohnt, besteuert dort, wo das Grundstück liegt. Das ist diese Harmonisierung, die wir Ihnen vorschlagen. Sie ist unbestritten, schafft Klarheit und wird von den Kantonen begrüsst.
Ich bitte Sie, einzutreten und der Vorlage zuzustimmen.