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preparatory:AB 211290

Stahl Jürg · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2017-03-01

Wortprotokoll

Art. 34 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Abs. 1, 2 [GZ]

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates [PAGE 110]

Abs. 3 [GZ]

... [GZ]

b. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates [GZ]

...

Abs. 4 [GZ]

Der Bundesrat kann für Kleinlotterien zur Finanzierung einzelner Anlässe von überregionaler Bedeutung eine höhere maximale Summe aller Einsätze bestimmen. Die Teilnahme an derartigen Kleinlotterien kann ausnahmsweise auch in anderen Kantonen verkauft werden, wenn diese dazu ihr Einverständnis erteilen.

Abs. 5 [GZ]

Für die Durchführung von Kleinlotterien nach Absatz 4 ist eine Bewilligung der kantonalen Vollzugsbehörde nach Artikel 32 Absatz 1 nötig. Die kantonale Bewilligungsbehörde stellt der interkantonalen Behörde ihren Bewilligungsentscheid zur Genehmigung zu.

Abs. 6 [GZ]

Die interkantonale Behörde genehmigt den Bewilligungsentscheid, wenn die Voraussetzungen von Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b sowie allfällige interkantonale Vorgaben erfüllt sind.

Abs. 7 [GZ]

Die Kantone können die maximale Summe aller Einsätze aller in einem Kanton in einem Jahr durchgeführten Kleinlotterien begrenzen.

[VS]

Antrag Frehner [GZ]

Abs. 3 Bst. b [GZ]

Streichen

Schriftliche Begründung [GZ]

Um den heute gut funktionierenden Status quo beizubehalten, wonach die Kantone den Umfang der Kleinlotterien im Konkordat selber regeln (keine Festlegung der maximalen Plansumme für Kleinlotterien), ist der im Ständerat erfolgten Streichung der maximalen Summe aller Einsätze Folge zu leisten und Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe b E-BGS ersatzlos zu streichen. Jeder Kanton verfügt bisher über ein Kontingent, das sich nach seiner Einwohnerzahl bemisst, um auf seinem Kantonsgebiet Kleinlotterien zu bewilligen. Das heisst, kleinere Kantone verfügen über kleinere Plansummen als grössere Kantone. Im Jahr 2015 wurden beispielsweise im Kanton Basel-Stadt Kleinlotterien mit einer Plansumme von 290 000 Franken bewilligt. In den Kantonen werden regelmässig Kleinlotterien von über 100 000 Franken durchgeführt. Gemäss bisheriger Praxis treten die Kantone von ihren Kontingenten auch Gelder an Veranstalter von Kleinlotterien aus anderen Kantonen ab. Nur so können auch grössere Veranstaltungen von regionaler Bedeutung auf eine angemessene finanzielle Unterstützung zählen (z. B. Kantonalschützenfest beider Basel 2014, Plansumme: 190 000 Franken; Weltjugendmusikfestival Zürich 2012, Plansumme: 500 000 Franken; 100 Jahre Schweizerischer Nationalpark, Plansumme: 328 000 Franken). Zudem wird dank der Kontingentsabtretung auch kleineren Kantonen ermöglicht, grössere Kleinlotterien zu veranstalten. Diese Praxis hat sich bisher bestens bewährt. Für eine Beschränkung besteht absolut keine Notwendigkeit.

[VS]

Art. 34 [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Al. 1, 2[GZ]

Adhérer à la décision du Conseil des Etats [GZ]

Al. 3 [GZ]

... [GZ]

b. Adhérer au projet du Conseil fédéral [GZ]

...

Al. 4 [GZ]

Pour les petites loteries destinées à financer certains événements d'importance suprarégionale, le Conseil fédéral peut fixer une somme maximale des mises supérieure. La participation à des petites loteries de ce genre peut exceptionnellement aussi être proposée dans d'autres cantons si ces derniers donnent leur accord.

Al. 5 [GZ]

Pour l'organisation des petites loteries visées à l'alinéa 4, une autorisation de l'autorité cantonale d'exécution au sens de l'article 32 alinéa 1 est nécessaire. Cette autorité transmet sa décision d'autorisation à l'autorité intercantonale pour approbation.

Al. 6 [GZ]

L'autorité intercantonale approuve la décision d'autorisation si les conditions énumérées à l'alinéa 4 et à l'article 33 alinéa 1 lettre b, ainsi que les éventuelles exigences intercantonales sont remplies.

Al. 7 [GZ]

Les cantons peuvent limiter la somme maximale des mises de l'ensemble des petites loteries organisées dans un canton en un an.

[VS]

Proposition Frehner [GZ]

Al. 3 let. b [GZ]

Biffer

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