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preparatory:AB 211305

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · CVP-Fraktion · 2017-03-01

Wortprotokoll

Die Fraktion der CVP wird in Block 3 in ihrer Mehrheit das Konzept der Minderheit I (Bauer) und damit das Konzept von Bundesrat und Ständerat unterstützen. Warum das? Das Ziel der vorliegenden Gesetzesrevision ist es - ich wiederhole es einmal mehr -, in Nachachtung von Artikel 106 der Bundesverfassung das in Geldspielen eingesetzte Geld möglichst der AHV/IV und gemeinnützigen Zwecken zukommen zu lassen. Dafür sieht Artikel 106 der Bundesverfassung ein Konzessionssystem vor. Der freie Markt ist eingeschränkt. Ich erinnere daran, dass heute ausländische Online-Anbieter rund 250 Millionen Franken illegal aus der Schweiz abzweigen, ohne dafür Steuern und Abgaben zu bezahlen, geschweige denn Gewinne für die Gemeinnützigkeit und die Sozialwerke abzuliefern, Tendenz steigend.

Ohne Netzsperre kann diesem Tun nicht Einhalt geboten werden. Die Gegner der Netzsperren - Sie haben das vorhin gehört - stellen deren Wirksamkeit infrage, sehen die Freiheit der Internetzugangsprovider eingeschränkt, bestreiten die Verfassungsmässigkeit, ja versteigen sich in die Behauptung, eine Sperre greife in das Grundrecht der freien Kommunikation ein. Die RK-NR hat sich intensivst mit diesen Bedenken auseinandergesetzt und verschiedene Aufträge an die Verwaltung und an Experten erteilt, um diese Fragen abzuklären.

Das Ergebnis dieser umfassenden Abklärungen ist, dass Internetsperren, auch wenn diese nicht zu 100 Prozent wirksam sind, in Europa weit verbreitet sind und dass diese Sperren die durchschnittlichen Nutzerinnen und Nutzer sehr wohl davon abhalten, verbotene Seiten zu nutzen. Ich verweise auf die entsprechenden europäischen Erfahrungen. Und selbstverständlich sind die Netzsperren auch verfassungsmässig. [PAGE 128] Diese greifen einzig in die Wirtschaftsfreiheit der Internetzugangsprovider ein. Entsprechende Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und letztlich auch verhältnismässig sein. Die gesetzliche Grundlage finden Sie in den Artikeln 84ff. Das öffentliche Interesse ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Verhütung von Straftaten. Die Verhältnismässigkeit ist ebenfalls gewahrt, die Sperrung ist mit einem bescheidenen Aufwand für die Provider machbar, und es besteht kein anderes, milderes Mittel, um möglichst viele Spielende auf das legale Angebot zu lenken. Schliesslich greift die Sperrung auch nicht in das Grundrecht der freien Kommunikation ein, wie das heute behauptet wurde. Die Möglichkeit, um Geld zu spielen, ist durch den Schutzbereich des Grundrechtes freier Kommunikation nicht geschützt.

Fazit: Netzsperren sind zweckmässig und ermöglichen es, ohne unverhältnismässige Eingriffe die erwünschten Wirkungen zu erzielen. Adäquate Alternativen bestehen nicht. Ich habe auch heute Nachmittag von keiner entsprechenden Alternative gehört.

Entsprechend ersuche ich Sie, dem Konzept der Minderheit I (Bauer) zuzustimmen. Dieses garantiert die Umsetzung von Artikel 106 der Bundesverfassung und das beschlossene Konzessionierungsmodell.