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preparatory:AB 213847

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2017-03-16

Wortprotokoll

Herr Nationalrat Feller, die Preisfestlegung gehört zur unternehmerischen Freiheit und damit natürlich auch zum unternehmerischen Risiko. Wir sind uns sicherlich diesbezüglich einig. Das gilt dann auch für den Ankauf und den Weiterverkauf von Tickets durch sekundäre Ticketverkäufer. Gegen Missbräuche im Graumarktticketing können die geltenden Regeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angewendet werden. Es ist tatsächlich, wie Sie es soeben gesagt haben, an den Veranstaltern und ihren Verbänden, die ihnen vom UWG zur Verfügung gestellten rechtlichen Möglichkeiten mittels Zivil- und Strafklagen auszuschöpfen.

Mit anderen Worten: Die Überwachung des Graumarkts im Ticketbereich kann keine vordringliche staatliche Aufgabe sein. Das würde sie jedoch bei einer strafrechtlichen Verfolgung von Amtes wegen werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die staatliche Regelung und deren Anwendung von Amtes wegen nur dann angebracht und zweckmässig ist, wenn private Interventionen versagen. An diesem Punkt sind wir nicht. Der Weg ist aufgezeichnet: privat, nicht staatlich. Das hat auch etwas mit Regulierungsübermass und mit Bürokratie- und Administrationsabbau zu tun. Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass der Bundesrat nicht darauf einsteigen will.

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